In seinem Urteil vom 08.07.2009 (Az: 2a O 150/08) entscheid das LG Düsseldorf, dass eine Markenrechtsverletzung immer glaubhaft vom Inhaber der Marke bewiesen werden muss. Eine, wie im vorliegenden Verfahren pauschalisierte Behauptung, die auf bloße Allgemeinheiten gestützt ist, sei nicht als solch ein Beweis ausreichend.
Hintergrund:
Als Inhaberin einer Bekleidungsmarke stellte das klagende Unternehmen Exklusivvertriebsrechte an einige wenige Vertriebspartner weltweit aus. Zu der allgemeinen Geschäftspraxis der Klägerin gehörte es in regelmäßigen Abständen Testkäufe der eigenen Produkte zu tätigen, um ggf. bestehende Produktpiraterie zu bekämpfen.
Als Ergebnis solch eines Testkaufs, stellte das Unternehmen fest, dass Produkte, der besagten Marke in einem Online-Shop zu finden waren, dessen Betreiber kein offiziell lizenzierter Vertriebspartner ist. Nach Angaben der Klägerin soll es sich bei den Testkäufen zudem um Produktfälschungen handeln.
Daraufhin erhob die Markeninhaberin Klage. Das Gericht wies diese ab. Begründung des Gerichts:
Nach Angaben des Gerichts sei der Klägerin im Rahmen des Prozesses nicht gelungen, entgültig nachzuweisen, dass die Testkäufe tatsächlich als Ware des Online-Shop Betreibers identifiziert werden können. Zudem sei der als Testkäufer benannte Zeuge nicht glaubwürdig, da dieser sich in enorme Widersprüche verstrickt habe und nicht dazu in der Lage gewesen sei, Details hinsichtlich der gekauften Ware darzustellen.
Dem Gericht zu Folge, sei es jedoch bei der Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung für den Inhaber unabdingbar, einen zweifelsfreien und sicheren Beweis für solch eine Behauptung erbringen zu können. Der alleinige Hinweis darauf, dass es sich bei den bemängelten Waren um Fälschungen handelt, sei als solcher nicht genug.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die hier beschrieben Situation stellt ein typisches Beispiel dafür dar, dass zu einer effizienten Produktpirateriebekämpfung deutlich mehr gehört als die alleinige Beschaffung der angeblich gefälschten Ware und die anschließende Geltendmachung der Rechtsverletzung.
Es wird ausdrücklich dazu geraten ggf. regelmäßig erfolgende Testkäufe stets genauestens zu dokumentieren und im Falle eines Verdachts, ein Sachverständigengutachten einzuholen, damit solche Urteile nicht dafür sorgen, dass die gefälschte Ware weiterhin im Umlauf bleibt.
Zudem sollte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Tatsache, dass es sich bei dem besagten Produkt um eine Fälschung und bei dem besagten Händler auch um den Anbieter dieser handelt, genauestens überprüft werden, damit nicht unnötige Kosten für gerichtliche Schritte anfallen, die niemandem weiterhelfen.
Wir geben gerne einen Rat, wie man sich am besten in Fällen von Markenrechtsverletzungen oder anderen Problemen des gewerblichen Rechtsschutzes verhalten sollte.