In seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az: I ZR 231/06) hat der BGH eine Entscheidung bezüglich markenrechtlichen Schutzes bei Domainweiterleitung getroffen. Aus dem Urteil geht hervor, dass auch in solchen Fällen die Schutzinstrumente des Markenrechts greifen. Die Hauptfrage galt hier der Problematik, ob bei bloßer Domainregistrierung bereits ein Titelschutz entstehen könne. Dieses wurde vom BGH abgelehnt.
Hintergrund: Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „air-dsl“, welche sie sich im Jahr 2002 eintragen lassen hat. Die Beklagte registrierte bereits ca. 4 Jahre vorher die Domains „air-dsl.de“ und „airdsl.de“. Nach der Registrierung der Marke „aird-dsl“ forderte die Klägerin de Beklagte dazu auf, ihr die Domains zu übergeben. Dieses wurde von der Inhaberin der Domains abgelehnt. Als Argument brachte diese an, dass durch die Konnektierung und Nutzung der Domains bereits schon ein markenrechtlicher Titelschutz entstanden sei, welcher dazu ausreiche, den Besitz der Domains gegen die Klägerin durchzusetzen.
Die Richter des BGH sahen das anders und gaben der Klägerin Recht. Begründung des Gerichts: Nach Ansicht der Richter reiche eine Konnektierung und Inbetriebnahme von Domains nicht schon dazu aus um einen Titelschutz zu begründen. Bei diesem ginge es primär um die Inhaltliche Nutzung der Website. Auch wenn es sich bei dieser nicht um ein schon fertiggestelltes Produkt handeln müsse, sollte sie dennoch größtenteils mit Inhalten bestückt sein.
Wenn die Domains mit der bloßen Aussage gehalten werden, dass unter der jeweiligen URL eine Internetpräsenz entstehen würde, stellt dieses längst keine inhaltliche Nutzung der Domains dar.
Um sich auf Rechte vor der Markeneintragung der Klägerin berufen zu können, müsste der Domaininhaber nachweisen, dass dieser die Domains im beschriebenen Umfang genutzt habe. Vorliegend gelang dieses der Beklagten jedoch nicht. Neben der Begründung der Ablehnung des Titelschutzes im vorliegenden Fall, stelle das Gericht in seinem Urteil klar, dass es auch bei bloßen Domainweiterleitungen um eine kennzeichenrechtliche Nutzung handelt. Dieses ist sowohl für den Fall relevant, dass eine markenrechtliche Verletzung festgestellt wird, als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen für markenrechtliche Schutzmechanismen, wie z.B. den Titelschutz.Links:
Wichtig für den IT-Unternehmer:
In dem vorliegenden Urteil kann eine Grundsatzentscheidung des BGH zur Frage der kennzeichenrechtlichen Nutzung im Falle von Domainweiterleitungen gesehen werden.
Für die Praxis bedeutet dieses, dass auch reine Weiterleitungen mit Schadenersatzforderungen begegnet werden können, wenn hierdurch ein markenrechtlicher Verstoß begangen wird. Ob und wann dieses der Fall ist, lässt sich jedoch nicht pauschalisieren. Gem. der Urteile des BGH reicht nicht immer schon eine bloße kennzeichenrechtliche Nutzung dazu aus um einen markenrechtlichen Verstoß zu bejahen. Dieses sollte stets anhand des individuellen Falls bewertet werden.
Für Inhaber eingetragener Marken, entsteht durch die Entscheidung des BGH ein weiteres Schutzinstrument, um sich gegen Verstöße und Verletzungen zu wehren.
Für genauere Auskünfte zu in individuellen Auseinandersetzungen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.