Maßangaben im Onlinehandel: Ausnahmeregelungen laufen aus

Dem Handel drohen durch das Auslaufen der Ausnahmeregelung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung eine erneute Abmahnwelle durch Konkurrenten sowie ggf. Bußgelder. Diese Regelung wirkt...

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Dem Handel drohen durch das Auslaufen der Ausnahmeregelung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung eine erneute Abmahnwelle durch Konkurrenten sowie ggf. Bußgelder. Diese Regelung wirkt bis zum 31.12.2009, wonach jegliche Angaben zu Waren im deutschlandweiten Handel nur noch in den gesetzlichen Maßeinheiten gemacht werden dürfen.

businessplan_05Das deutsche Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, die im geschäftlichen sowie amtlichen Verkehr genutzt werden dürfen. Bislang galt eine Ausnahmeregelung des § 3 der EinhV, gemäß welcher bis zum 31.12.2009 auch andere als die gesetzlichen Einheiten angegeben werden durften. Grundsätzlich stellt jedoch die Verwendung dieser nichtgesetzlichen Einheiten eine Ordnungswidrigkeit dar. Zurzeit verwenden sämtliche Anbieter sowie Hersteller von technischen Geräten und Unterhaltungselektronik Angaben in „Inch“ um die Geräte zu klassifizieren. Dieses reicht von der Diskette bis zum Plasmafernseher. Ab dem 01.01.2010 werden solche Angaben nicht mehr rechtmäßig sein, da das EinhZeitG ausschließlich die Verwendung von metrischen Einheiten legitimiert.
Links:Bericht bei Heise.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Momentan werden Maßangaben genutzt um bestimmte Produkte einzelnen Produktklassen zuzuordnen. Der gesamte Handel ist auf Angaben in „Inch“ oder bzw. „Zoll“ eingestellt. Auch der Kunde nimmt diese Angaben wahr und richtete sein Kaufverhalten danach aus.

Zukünftig wird eine Umstellung wohl zwangsweise notwendig sein.

Aus der Umstellung könnten sich zudem nicht nur rechtliche Schwierigkeiten, sondern auch neue Möglichkeiten und Produktanforderungen für Softwaredienstleister sowie Anbieter von Onlineshops ergeben. Gern beantworten wir diesbezüglich Ihre Fragen.

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