Unternehmen sind – online wie offline – verpflichtet, ihre Preise so zu gestalten, dass der Kunde alle Preisbestandteile sofort erfassen kann. Versteckte Aufschläge sind untersagt, dem Kunden sind sog. „Endpreise“ zu präsentieren. Wenn nun allerdings in der Werbung ein bestimmtes Gerät mit einem Sonderangebot beworben wird, das Kassensystem auch entsprechend auf diesen neuen Preis umgestellt wurde, jedoch am Warenregal noch der alte – höhere – Preis steht, so ist die Preisangabe tatsächlich fehlerhaft. Der erste Senat des Bundesgerichtshof stellte mit – jetzt veröffentlichtem – Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 182/05) jedoch fest, dass es bei der Preiswahrheit auf den tatsächlich in Rechnung gestellten Preis ankomme. Zwar sei die Preisangabenverordnung durch den fehlerhaften Preis am Warenregal nicht eingehalten. Ein – abmahnfähiger – Wettbewerbsverstoß ergebe sich hieraus jedoch nicht, da dem Kunden an der Kasse ja schließlich der richtige Preis berechnet werde. Die – zunächst vorliegende – Wettbewerbsverletzung ist damit nicht erheblich, so dass § 3 UWG nicht erfüllt ist. Der Kläger unterlag daher am Ende.Links:http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=081011
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Preisangaben sind gern Abmahngegenstand. IT-Unternehmen – gerade solche der Hardwarebranche – sollten darauf achten, dass die angegebenen Preise immer auch zutreffend sind und die konkrete Umsatzsteuer und – bei Onlineshops – Versandkosten anführen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die Gerichte nicht jeden Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als wettbewerbswidrig erachten. Betroffene sollten daher nicht ungeprüft jede – der Abmahnung beigefügte – Unterwerfungserklärung unterzeichnen.
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