Mehr Schutz für Verbraucher bei Mehrwertleistungen

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.10.2005 (III ZR 37/05), dass bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch Dialer oder 0190/0900-Rufnummern kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und der...

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Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.10.2005 (III ZR 37/05), dass bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch Dialer oder 0190/0900-Rufnummern kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und der Telekom, oder einem Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber zustande kommt. Folglich können strittige und „unter Vorbehalt“ geleistete Zahlungen rechtmäßig zurückgefordert werden. Zur Begründung führten die Richter an, dass dem durchschnittlichen Verbraucher die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bewusst ist, sodass hier kein vertragliches Verhältnis aufgrund mangelnder Willenserklärung enstehen kann.

Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-10&Seite=1&nr=34292&pos=31&anz=142

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der BGH stärkt hier das Recht der Verbraucher, da sich dubiose Anbieter von Dialern zukünftig nicht mehr hinter undurchsichtigen Wiederverkaufsketten verstecken können. Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen können nun mit Verweis auf obiges Urteil zurückgefordert werden.

 

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