Mehrere AGB-Klauseln von „Premiere“ unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.11.2007 (III ZR 247/06), dass drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bezahlsenders „Premiere“ unzulässig sind. Das Gericht kippte das Recht...

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agbDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.11.2007 (III ZR 247/06), dass drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bezahlsenders „Premiere“ unzulässig sind. Das Gericht kippte das Recht des Senders, die monatlichen Beiträge bei Erhöhung der Bereitstellungskosten oder bei Änderung des Programmangebots zu erhöhen, sowie das Recht zur jederzeitigen Änderung des Programmangebots. Zur Begründung führte der Senat an, die Klauseln seien teilweise zu unbestimmt, da sie weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regeln. Somit sei es dem Abonnenten nicht möglich, die Rechtfertigung der Preiserhöhung zu überprüfen. Aus der Regelung zur Programmanpassung könnten die Abonnenten außerdem nicht ableiten, mit welchen Änderungen sie rechnen müssen. Dass die Änderungen für die Mehrzahl der Abonnenten „vorteilhaft” sein soll, könne den Vorbehalt auch nicht rechtfertigen. Der Klage seitens des Bundesverband der Verbraucherzentralen wurde somit stattgegeben.Links:Volltext beim BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Landgericht München hatte am 23.02.2006 bereits entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln in einem Pay-TV Vertrag unzulässig sind (s. IT-Rechtsinfo News v. 11.03.2006). Schon „damals“ stellten die Richter fest, dass der Vorbehalt, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, unzulässig ist. Änderungsvorbehalte in AGBs müssen also stets ausreichend bestimmt sein. Der Kunde muss erkennen können, mit welchen Änderungen er zu rechnen hat.

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