Mehrfache Verfolgung von einem Wettbewerbsverstoß unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.05.2006 (I ZR 79/03), dass die mehrfache, gerichtliche Verfolgung von einem Wettbewerbsverstoß rechtlichen Mißbrauch darstelle. In zwei getrennten Verfahren hatte die...

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arbeitsvertrag_10Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.05.2006 (I ZR 79/03), dass die mehrfache, gerichtliche Verfolgung von einem Wettbewerbsverstoß rechtlichen Mißbrauch darstelle. In zwei getrennten Verfahren hatte die Klägerin beantragt, die beiden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen mit dem Slogan „Alles muss raus! Wegen Inventur“ zu werben. Ihrer Ansicht nach sei dies ein unzulässiges Ankündigen einer Sonderveranstaltung. Unabhängig von dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wiesen die Richter die Klage ab, da die Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräulich sei. Zwei Klagen gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinsame Werbeanzeige geschaltet und einen einheitlichen Gerichtstand haben, darüberhinaus durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, führe zu einer unnötig hohen Kostenbelastung der Beklagten. Die Klage wurde abgwiesen, sodass nun auch der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=129b0579586a27be176700da89dc7226&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=36497&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Rechtsmißbrauch begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. So kann es also – wie auch im obigen Fall – zu der Abweisung einer Klage kommen, selbst wenn ein konkreter Anspruch gegen die beklagte Partei besteht. Die Ausübung eines Rechts ist z.B. unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB). Dies gilt mithin auch für Ansprüche im Marken-, Internet- oder Urheberrecht.

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