Microsoft gewinnt im Streit über Echtheitszertifikate

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 6.10.2011 (I ZR 6/10) in einem Streit zwischen der Microsoft Corporation und einem Händler von Software-Produkten zu entscheiden. Dabei ging es...

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Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 6.10.2011 (I ZR 6/10) in einem Streit zwischen der Microsoft Corporation und einem Händler von Software-Produkten zu entscheiden. Dabei ging es insbesondere um die an den Computern angebrachten Echtheitszertifikate.

556c570c51Im vorliegenden Fall hatte der Softwarehändler von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software „Windows 2000“ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren, erworben. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Hierin sah Microsoft eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Zu Recht, wie das Hamburger Gericht nun feststellte. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung:

„Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.“

Links:Pressemitteilung des BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen war schon mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Maßgebend ist diesbezüglich u.a. der § 24 MarkenG. Demnach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zunächst nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Hier gibt es aber (wie im dargestellten Fall) Ausnahmen.

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