Mitschnitt eines Konzertes ist keine Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (I ZR 5/03), dass die Fernsehaufzeichnung eines Konzertes keine Bearbeitung i.S.d. Urheberrechts darstelle und somit keine Verfilmung vorliege. Es handele...

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urheberrecht2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (I ZR 5/03), dass die Fernsehaufzeichnung eines Konzertes keine Bearbeitung i.S.d. Urheberrechts darstelle und somit keine Verfilmung vorliege. Es handele sich lediglich um eine Vervielfältigung. Da die Verwertungsrechte dem Urheber allerdings grundsätzlich die Kontrolle darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werde, bedarf es dennoch der Zustimmung des Urhebers. Ausgangspunkt der Entscheidung war die somit erfolgreiche Klage eines Musikverlages, der sich in seinen Rechten verletzt sah.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=956dbacf77e0e1a907a282cea568281b&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=35424&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gem. § 15 UrhG hat der Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk. Dazu gehören u.a. die Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte, sowie auch das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.

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