Möglichkeit der rechtswidrigen Nutzung von Produkten unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 08.02.2006 (5 U 78/05), dass die Möglichkeit zum Rechtsmissbrauch mit einem für rechtmäßige Zwecke geeigneten Produkt noch nicht zu einem...

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urheberrecht2Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 08.02.2006 (5 U 78/05), dass die Möglichkeit zum Rechtsmissbrauch mit einem für rechtmäßige Zwecke geeigneten Produkt noch nicht zu einem allgemeinen oder nur auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbotes führt. Wer allerdings mit dieser Möglichkeit wirbt und somit die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware erhebt, kommt als Mitstörer in Betracht. Die Richter entschieden folglich, dass der Hersteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen müsse, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. In diesem Fall handelte es sich um ein Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks, mit dem die Möglichkeit zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet möglich ist. Nach Ansicht der Richter müsse die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließen können. Der Pay-TV Anbieter Premiere hatte bereits zuvor eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach der Hersteller das Produkt weder anbieten noch bewerben dürfe. Das Gericht hielt diese aufrecht und bestätigte den Unterlassungsanspruch.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060029.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Gem. § 87 I UrhG hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Wer dieses Recht verletzt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei vorsätzlich oder fahrlässigem Verhalten, ist auch der Schadensersatz nicht ausgeschlossen.

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