Musterwiderrufsbelehrung doch zulässig?

Das Landgericht Münster entschied mit dem Urteil vom 02.08.2006 (24 O 96/06), dass bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV kein Gesetzesverstoß vorliegen kann. Ein Urteil des Landgerichts Halle...

2488 0
2488 0

eac2c6452dDas Landgericht Münster entschied mit dem Urteil vom 02.08.2006 (24 O 96/06), dass bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV kein Gesetzesverstoß vorliegen kann. Ein Urteil des Landgerichts Halle hatte diesbezüglich vor Kurzem für Verwirrung gesorgt, als es erklärte, die Musterbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die Formulierung «Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung» sei zu undeutlich, da nach den gesetzlichen Vorschriften die Widerrufsfrist nämlich frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt. Das Landgericht Münster stellt nun aber klar, dass die BGB-InfoV Gesetzesrang habe und mit dem BGB normenhierarchisch auf einer Ebene steht. Somit kann eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV entspricht, nicht rechtswidrig sein.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070034.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Es scheint, als hätte der Gesetzgeber hier Schwierigkeiten, seine eigenen Gesetze anzuwenden. Durch das obige Urteil wird aber klar gestellt, dass dies in diesem Fall nicht zu Lasten der Unternehmer gehen kann. Es wäre schon recht verwunderlich, wenn eine vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung rechtswidrig wäre. Wer aber dennoch auf Nummer sicher gehen will, sollte in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass die Frist frühestens an dem Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt (vgl. auch IT-Rechtsinfo News vom 22.08.06).

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article