Das Landgericht Halle entschied mit dem Urteil vom 13.05.2005 (1 S 28/05), dass die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 I BGBInfoV nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und somit unwirksam ist. Nach Ansicht der Richter sei insbesondere die Formulierung «Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung» undeutlich. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Haustürgeschäft, bei dem der Käufer von einem unangemeldetem Verkäufer eine „Lexikothek“ erworben hatte. Mit Rücksendung der Ware hatte der Käufer 19 Tage später seinen Widerruf erklärt. Obwohl die Zwei-Wochen-Frist somit zweifelsfrei überschritten war, verneinten die Richter den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Die Belehrung entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 II, 187 I BGB. Demnach beginnt die Widerrufsfrist nämlich frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=189292
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Da hält man sich schon an die Verordnung und macht es immer noch falsch. Wer seine Widerrufsbelehrung gem. dem Muster aus der Anlage 2 zu § 14 I BGBInfoV gestaltet hat, sollte diese schleunigst abändern, da diese unwirksam ist. Anstatt „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ muss es heissen: „Die Frist beginnt frühestens an dem Tag nach Erhalt dieser Belehrung.“ Andernfalls beträgt die Widerrufsfrist gem. § 355 III BGB 6 Monate.
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