Musterwiderrufsbelehrung laut LG Köln unzureichend

Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 20.03.2007 (31 O 13/07), dass die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV unzureichend ist und nicht...

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Das Landgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 20.03.2007 (31 O 13/07), dass die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV unzureichend ist und nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

eac2c6452dDer Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten gegen einen Verwender dieser Vorlage sei somit begründet, da durch die falsche Belehrung unlauter i.S.d. Wettbewerbsrecht gehandelt werde. Somit setzt sich die uneinheitliche Rechtsprechung in dieser Sache fort. Das Landgericht Münster entschied mit Urteil vom 02.08.2006, dass die Belehrung trotz ihrer Fehler nicht beanstandet werden könne, da die BGB-InfoV Gesetzesrang habe. Der Fehler in der Vorlage liegt darin, dass die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu undeutlich sei, da nach den gesetzlichen Vorschriften die Widerrufsfrist nämlich frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt. Nach Ansicht des LG Köln könne diese Vorlage bei Verwendung im Internet keine Schutzwirkung entfalten, da diese nur für Belehrungen in Textform (also auf Papier) gilt. Der Unterlassungsanspruch war somit begründet. Die negative Feststellungsklage des Abgemahnten blieb unter Zuweisung der Kosten an den Verwender der Belehrung erfolglos.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Gerichte sind sich uneinig, ob die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV als rechtmäßige Belehrung anzuerkennen ist. Für den Unternehmer kann dies nur bedeuten, dass er die „korrigierte“ Fassung verwenden sollte, zumal es wohl auf einen Tag mehr oder weniger bei der Widerrufsfrist nicht ankommen sollte.

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