Nachbildung der Natur kann Urheberschutz erlangen

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 20.03.2004 (5 W 35/04), dass Nachbildungen der Natur urheberrechtlichen Schutz erlangen können, wenn die Gestaltung merklich über die reine Wiedergabe...

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urheberrecht2Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 20.03.2004 (5 W 35/04), dass Nachbildungen der Natur urheberrechtlichen Schutz erlangen können, wenn die Gestaltung merklich über die reine Wiedergabe hinausgeht. Ein Unternehmen hatte die Form einer Produktverpackung eines Konkurrenten übernommen und lediglich spiegelverkehrt verwendet. Es handelte sich dabei um ein gestaltetes, rotes Weinlaubblatt. Die Richter gaben der Unterlassungsklage des Urhebers in diesem Fall statt.Links:http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1129518

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundvoraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist eine persönliche und geistige Schöpfung u.a. in den Bereichren Literatur, Wissenschaft und Kunst. Sobald das Werk für dritte zugänglich ist, tritt die Schutzwirkung in Kraft. Im Grunde bedarf es also keiner Anmeldung. Dennoch sollte der Schöpfungsvorgangs dokumentiert werden, damit der Schöpfer die Urheberschaft nachweisen kann.

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