Das Bundespatentgericht entschied mit dem Urteil vom 30.11.2005 (32 W (pat) 165/04), dass den Namen von bekannten, historischen bzw. verstorbenen Personen in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle. Sie seien Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und werden im allgemeinen nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet. Nach Ansicht der Richter sei lediglich für Dienstleistungen von Hochschulen in dieser Sache eine andere Beurteilung angebracht, da diese vielfach aufgrund gesetzlicher Regelung oder kraft Tradition die Namen historischer Personen führen. So entschieden die Richter in dem vorliegenden Fall, dass die Bezeichnung „GEORG-SIMON-OHM“ für Dienstleistungen der Erziehung und Ausbildung im Hochschulbereich, sowie auf Gebieten der Technik und Naturwissenschaft schutzfähig ist.Links:http://www.bpatg.de/bpatg/leitsaetze/marken/32165_04.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nicht jede beliebige Bezeichnung ist schutzfähig. So bestehen z.B. für Angaben über Beschaffenheit oder Bestimmung sogenannte absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG). Nun steht fest, auch für Namen von bekannten, historischen bzw. verstorbenen Personen besteht in gewissem Maße ein Freihaltebedürfnis, da ihnen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 II Nr. MarkenG).