Neue Entscheidung zu Umlaut-Domains

Das Landgericht Frankenthal entschied mit dem Urteil vom 29.09.2005 (2 HK.O 55/05), dass kein markenrechtlicher Anspruch auf eine Umlaut-Domain besteht, wenn es dem strittigen Begriff an Unterscheidungskraft fehlt....

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schutzumfangDas Landgericht Frankenthal entschied mit dem Urteil vom 29.09.2005 (2 HK.O 55/05), dass kein markenrechtlicher Anspruch auf eine Umlaut-Domain besteht, wenn es dem strittigen Begriff an Unterscheidungskraft fehlt. Im vorliegenden Rechtsstreit versuchte der Inhaber der eingetragenen Wort- und Bildmarke „GUENSTIG.de“ einen Unterlassunganspruch sowie eine Verzichtserklärung bei der Denic gegen den Inhaber der Internet-Domain „günstig.de“ durchzusetzen. Da es der Bezeichnung allerdings an jeglicher Unterscheidungskraft fehle, sei die Voraussetzung der Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Richter wiesen die Klage somit ab, da sich in dem konkreten Fall auch keine Verletzungshandlungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergaben.Links:http://www.muepe.de/index.php?itemid=982

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke ist die Unterscheidungskraft, da Marken dazu dienen, die Waren des einen Unternehmen von denen eines anderen zu unterscheiden. Einer Verwechslungsgefahr soll so vorgebeugt werden. Unternehmer sollten deshalb die Verwendung von gebräuchlichen Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache vermeiden, da diese nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unterscheidungsfähig sind.

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