Seit dem 04.08.2011 ist die am 26.05.2011 verabschiedete Änderung des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft. Mit dieser Neuerung ist auch die Widerrufs- und Rückgabebelehrung geändert worden. Für die alten Widerrugs- bzw. Rückgabebelehrungen gilt eine Übergangsnutzungsfrist von drei Monaten. Ab dem 05.11.2011 dürfen dann nur noch die neuen Belehrungen verwendet werden.

- soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
- wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
- wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
- soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht, und
- wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Falls der Unternehmer zukünftig Ansprüche auf Wertersatz für zurückgegebene Waren geltend machen möchte, muss er beweisen, dass die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, welcher eine bloße Prüfung dieser übersteigt. Somit sieht die Neureglung also auch eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers vor.
Links:Muster-Widerrufsbelehrung im EGBGB auf gesetze-im-internet.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Durch die Änderungen des §357 Abs. 3 sowie die Neueinführung des §312e BGB ist nun auch eine Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung erforderlich. Neben der Einarbeitung der durch die neu gestalteten §§ entstehenden Änderungen, führt der Gesetzgeber zudem noch das Wort „regelmäßig“, bezüglich auf die Rücksendekosten mit in das neue Muster mit ein. Hieraus ergibt sich allerdings keine relevante Änderung, da auch bisher nur die regelmäßigen Rücksendekosten vom Verbraucher getragen werden mussten.
Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ist allerdings sicherzustellen, dass ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie, sobald sich Neuerungen ergeben sollten.
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