Neue Widerrufsbelehrung ist in Kraft

Seit dem 04.08.2011 ist die am 26.05.2011 verabschiedete Änderung des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft. Mit dieser Neuerung ist auch die Widerrufs- und Rückgabebelehrung geändert worden. Für...

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Seit dem 04.08.2011 ist die am 26.05.2011 verabschiedete Änderung des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft. Mit dieser Neuerung ist auch die Widerrufs- und Rückgabebelehrung geändert worden. Für die alten Widerrugs- bzw. Rückgabebelehrungen gilt eine Übergangsnutzungsfrist von drei Monaten. Ab dem 05.11.2011 dürfen dann nur noch die neuen Belehrungen verwendet werden.

downloadDie Gesetzesänderung ist durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Wertersatz bei Widerrufsausübung bedingt.  Dabei rügte der EuGH die alte Regelung des deutschen Fernabsatzrechts, welches besagt, dass ein Verbraucher nach ausgeübtem Widerruf Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache an den Verkäufer zu leisten hatte. Solch eine Pflicht sei nach Ansicht der EU-Richter zu weitreichend und für den Verbraucher zu belastend.Der Bundesgesetzgeber sah sich somit im Zugzwang, das Fernabsatzrecht zu ändern. Hierdurch entstand der neue § 312e BGB. Dieser beinhaltet bezüglich des Wertersatzes folgende Neuregelung:

§312e BGB:
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
  1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
  1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
  2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Neben den neu definierten einfachen Wertersatzpflichten gem. dem neuen §312e BGB wurde auch der §357 Abs. 3 BGB neu gestaltet. Hier wird nun der (Verschlechterungs-) Wertersatz folgendermaßen geregelt:
§ 357 Abs. 3 BGB (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
  1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht, und
  2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unterneh- mer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wert- ersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.Somit folgt aus der Neuregelung, dass der Verbraucher nur noch in Fällen für bestellte Waren Wertersatz leisten muss, wenn die Nutzung der Waren über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging und er über diese Folgen zuvor auch belehrt wurde.

Falls der Unternehmer zukünftig Ansprüche auf Wertersatz für zurückgegebene Waren geltend machen möchte, muss er beweisen, dass die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, welcher eine bloße Prüfung dieser übersteigt. Somit sieht die Neureglung also auch eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers vor.

Links:Muster-Widerrufsbelehrung im EGBGB auf gesetze-im-internet.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Durch die Änderungen des §357 Abs. 3 sowie die Neueinführung des §312e BGB ist nun auch eine Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung erforderlich. Neben der Einarbeitung der durch die neu gestalteten §§ entstehenden Änderungen, führt der Gesetzgeber zudem noch das Wort „regelmäßig“, bezüglich auf die Rücksendekosten mit in das neue Muster mit ein. Hieraus ergibt sich allerdings keine relevante Änderung, da auch bisher nur die regelmäßigen Rücksendekosten vom Verbraucher getragen werden mussten.

Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ist allerdings sicherzustellen, dass ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie, sobald sich Neuerungen ergeben sollten.

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