Zur Bekämpfung von besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, hat das Innenministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Solche Rechtsverletzungen sind als äußerst tiefgehende Eingriffe in die Privatsphäre zu sehen, da die öffentliche Wahrnehmung in Internet sehr groß ist. Die geplante Norm geht im wesentlichen um die Publikation von personenbezogenen Daten in Telemedien, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, da solche Veröffentlichungen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellen. Die neue Regelung soll solche Veröffentlichung bis auf Weiteres für unzulässig erklären. Eine Erlaubnis ist nur aus einer anderen Rechtsvorschrift oder einer ausdrücklichen und gesonderten Einwilligung des Betroffenen herzuleiten oder aber durch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer solchen Publikation begründbar.
Nach Angaben des Ministeriums, ist ein neuer § geplant. Dieser soll die Nummer §38b BDSG bekommen. Die geplante Regelung birgt jedoch wenig Neues. Auch die bereits geltenden gesetzlichen Regelungen erlauben eine Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogender Daten nur dann, wenn eine Norm des BDSG oder ein sonstiges Gesetz dies gestattet, oder wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Dies ist bereits in §41 BDSG geregelt.
Die neue Regelung soll nun zwischen besonders schweren und einfachen Fällen des Eingriffs unterscheiden, woraus sich eine Frage nach dem Sinn einer solchen Regelung ergibt. Das geplante Gesetz schafft zusätzliche Auslegungs- und Differenzierungsprobleme, was die Praktikabilität des BDSG weiter erschwert.
Zudem wäre anzunehmen, dass eine Regelung zur Publikation von personenbezogenen Daten in Telemedien ohnehin im Telemediengesetz besser aufgehoben wäre.
Die einzige Neuerung dieser geplanten Gesetzesänderung, ist jedoch die Möglichkeit, Schmerzensgeld für eine Verletzung der Datenschutzrechte eines Betroffenen zu verlangen. Der Geschädigte kann nun von derjenigen Stelle, die seine Daten unberechtigt in Telemedien veröffentlicht, eine Geldzahlung fordern, die die Ausmaße des einfachen Schadensersatzes übertrifft. Hier sind Beträge angedacht, die sich am tatsächlich erzielten oder zu erwartenden Gewinn aus der Veröffentlichung orientieren. Dazu kommt die ohnehin bereits jetzt geschuldete Deckung des immateriellen Schadens. Das Schmerzensgeld soll einen Hemmungseffekt erzeugen. Damit können Verstöße sehr teuer werden.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei dem Vorhaben handelt es sich bisher nur um einen Gesetzesentwurf, welcher erst einmal verabschiedet werden muss. Sofern dies jedoch passiert, können sich gegen unrechtmäßig handelnde Unternehmen, enorm hohe zivilrechtliche Forderungen ergeben, die nicht nur auf den Schadensersatz begrenzt sind, sondern nun auch Schmerzensgeld beinhalten.
Für alle Unternehmen, die Daten automatisiert verarbeiten, erheben und nutzen und diese vor allem auch im Internet und anderen Medien verbreiten, empfiehlt es sich noch genauer auf das Vorliegen von Einwilligungen aller Betroffenen Personen zu achten und ohne diese Einwilligungen, die Daten nicht zu verwenden. Nichtsdestotrotz muss abgewartet werden, wie sich die Abgrenzung zwischen einem besonders schweren und einem sonstigen Verstoß zukünftig ergeben wird.
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