Der BGH hat mit seinem Urteil vom 22.04.2010 (Az.: Xa ZB 20/08) den Grundstein für die Patentierbarkeit von Software gelegt obwohl es nach deutscher Rechtslage grundsätzlich bislang nicht möglich war Software Produkte patentieren zu lassen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs basiert auf einem Sachverhalt, in dem ein Unternehmen im Jahr 2002 ca. 10 Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden wollte, was vom DPMA auf Grund von mangelnder erfinderischer Tätigkeit abgelehnt wurde. Hiergegen klagte das Unternehmen und bekam schließlich vor dem BGH Recht.
Die Richter entschieden sich in ihrem Urteil für die Patentierbarkeit von Software. Bisher lag die Meinung der deutschen Gerichte in der Annahme, dass eine Erfindung stets Auswirkungen auf die physikalische Umwelt unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte haben müsse. Einm Softwareprodukt wurde diese Eigenschaft nicht zugesprochen. In dem aktuellen Urteil erkannten die Richter, dass ein Prozesse, der das Zusammenwirken der Elemente eines DV-Systems betrifft, ebenfalls technischer Natur sei.
Demzufolge sei ein Programm, welches ggf. nicht immer durch technische Anweisungen geprägt ist dennoch nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, denn rein auf die technische Ausgestaltung komme es nicht an. Auch eine Software für DV-Anlagen löst technische Probleme mit technischen Mitteln. Nach Ansicht des Gerichts reiche es also aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird. Oder aber, wenn die Lösung gerade darin bestünde, dass ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten ist, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Eine Lösung mit technischen Mitteln liege nicht nur dann vor, so die Richter weiter, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden.
Somit reicht nach Ansicht der Richter die Lösung eines technischen Problems mit ebensolchen Mitteln für die Patentierbarkeit aus. Hierzu genügt es, dass der Ablauf eines DV-Programms, das zu Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Begebenheiten außerhalb der DV-Anlage bestimmt wird oder zumindest dann, wenn die Lösung darin besteht, dass ein DV-Programm so gestaltet wird, dass es auf die technischen Gegebenheiten der DV-Anlage Rücksicht nimmt. Somit ist auch dann von einer Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln auszugehen, wenn die Systemkomponenten nicht modifiziert oder nicht neu gestaltet wurden.
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Grundsätzlich kann der Beschluss des BGH tatsächlich als Grundsteinlegung für die Patentierbarkeit von Software gesehen werden. Solch eine Ansicht der Rechtslage wurde sicherlich von vielen Seiten lange erwartet. Ob es jedoch zukünftig auch in der Praxis zur Anwendung von Softwarepatenten kommen wird, ist eher umstritten. Hier muss abgewartet werden. Im Vordergrund steht hier vor allem die Frage, ob es im deutschen IT-Recht eine Notwendigkeit von Softwarepatenten gibt.
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