Zum 01.01.2011 tritt die Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) in Kraft. Diese Neuerung hat vor allem Auswirkungen auf die Anbieter von Online-Inhalten, die in der Bundesrepublik tätig sind. Unter anderem ist die Einführung eines freiwilligen Kennzeichnungssystems für Online-Inhalte vorgesehen.
Die Kennzeichnung soll, wie die bereits bekannte Alterskennzeichnung von Filmen, Computerspielen und Fernsehsendungen gestaltet werden. Die Anbieter von Online-Inhalten können dann entscheiden, ob die von Ihnen publizierten Inhalte ab 18, 16, 12, 6 oder 0 Jahren freigegeben sind.
Solch eine Kennzeichnung ist jedoch nur für solche Websites verpflichtend, die jugendgefährdendes Material anbieten. Wenn hier aber bereits anderweitige Jugendschutzvorkehrungen getroffen worden sind, bleibt die Kennzeichnung ebenfalls freiwillig.
Die Kennzeichnung der Inhalte soll so gestaltet werden, dass bestimmte Filterprogramme daran erkennen können, ab was für einem Alter die Website freigegeben ist. Eltern sollen so die Internetaktivitäten ihrer Kinder erfolgreich kontrollieren und einschränken können. Bisher existieren bereits solche Filterprogramme, welche jedoch noch nicht von der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz anerkannt worden sind.
Wenn ein solches Programm installiert und verwendet wird, filtert es entsprechend einem durch den Nutzer vorgegebenem Schutzniveau, alle Seiten aus, die diesem Niveau nicht entsprechen. Hierrunter fallen auch nicht gekennzeichnete Seiten. Hieraus ergibt sich für Seitenbetreiber das Problem, dass sie ihre Seiten markieren müssen, selbst, wenn es sich um eine freiwillige Vorgabe handelt, wenn sie ihre jugendlichen Konsumenten nicht verlieren wollen. Grundsätzlich sieht dieses Dilemma auf den ersten Blick durchaus lösbar aus. Schließlich kann es ja nicht so schwer sein, seine eigenen Inhalte anhand einiger Kriterien einzustufen und dann zu kennzeichnen?! Auf den zweiten Blick. Liegt jedoch genau hier das größte Problem der Novellierung. Wenn ein Webseitenbetreiber seine Inhalte falsch bewertet, d.h. das Gefährdungspotential der Veröffentlichung für Kinder und Jugendliche falsch einschätzt, dann drohen diesem Betreiber Geldbußen. Der neue Staatsvertrag sieht hier Beträge von, sage und schreibe, bis zu €500.000,- vor.
Der einzige Ausweg, der für viele Webseitenbetreiber übrig bleiben wird, da diese nicht die Mittel haben, um ihre Inhalte fachmännisch bewerten zu lassen, ist den Betrieb der Seite einzustellen. Viele der Betreiber haben diese bereits angekündigt.
Neben der Kennzeichnung, beinhaltet der JMStV eine Neuregelung zum Thema Jugendschutzbeauftragter. Wenn, nichtjournalistische Telemedien jugendgefährdende Inhalte anbieten. Dann muss im Impressum der betreffenden Seite künftig auch die Anschrift und E-Mail-Adresse des Beauftragten genannt werden.
Ansonsten bleibt alles gleich. Schutzmechanismen waren auch schon vorher gesetzlich gefordert.Links:Lesefassung des neuen JMStV auf kjm-online.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Betroffen sind von der Neuregelung u.a. Blogs als auch große kommerzielle Plattformen – also Websites und Blogs von Privatpersonen, Foren und Chats, journalistische Online-Portale, Internetauftritte von Unternehmen, gemeinnützige Dienste wie Wikipedia, Social Networks und Videoplattformen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich „Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien“, an denen ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Journalistisch-redaktionelle Angebote können sich demnach auf § 5 Absatz 8 berufen, soweit sie Nachrichtenberichterstattung bzw. Berichterstattung zum „politischen Zeitgeschehen“ enthalten. Portale wie Spiegel, Focus, Stern, die Seite der Tagesschau oder auch Blogs, die ebenfalls als ein quasi-journalistisches Angebot anzusehen sind, bleiben damit von den anstehenden Änderungen verschont.
Für die Anbieter privater Websites, Social Networks, Foren oder kommerzieller Plattformen ändert sich mit der Neufassung wenig – solange diese keine „entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte“ auf ihren Onlinepräsenzen darstellen. Auch für Betreiber von Online-Shops sind keine relevanten Neuerungen vorgesehen, es sei denn bei den Angeboten handelt es sich um potentiell jugendgefährdende Inhalte.
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