Das Amtsgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 20.06.2005 (5 C 11/05), dass bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: Rechtsanwaltskanzlei) darstellen kann. Die hiergegen ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung wurde somit aufrechterhalten. Zwar lasse sich eine solche Spam-Mail ohne großen Aufwand löschen, ein Rechtsanwalt sei allerdings in besonderer Weise dazu verpflichtet, E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu überprüfen. Somit liege eine Störung des Betriebes vor, befanden die Richter.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050160.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das AG Hamburg folgt mit der obigen Entscheidung der gängigen deutschen Rechtsprechung. Grundsätzlich sollte ein Unternehmer bei der Versendung von E-Mail-Werbung unstrittig darlegen können, dass der Beworbene sich zuvor damit einverstanden erklärt hat.
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