Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 27.04.2007 (324 O 600/06), dass ein Forenbetreiber sich persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen, die über das von ihm unterhaltene Internetforum abgegeben werden, zurechnen lassen muss. Die Haftungsprivilegierungen kämen nicht in Betracht, da es sich auch bei den durch Dritte eingestellten Informationen (hier: „Im Internet habe ich gerade gelesen, dass die Firma auch schon wegen einigen Dingen verklagte wurde…“) um eigene handeln würde. Eigene Informationen seien nämlich alle über den betriebenen Internetauftritt zur Verfügung gestellten Mitteilungen und Informationen, so die Richter. Eine Exkulpation wäre nur möglich, indem sich der Betreiber nicht pauschal, sondern konkret und Einzelfallbezogen distanziert. Weiter entschied das Gericht allerdings, dass dem betroffenden Unternehmen kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Tatsachenbehauptung „Es wurde mir bestätigt, dass der (…) kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber, etc.)“ zusteht. Das Gericht führte aus, dass diese Tatsachenbehauptung nur einen Unterlassungsanspruch begründen könnte, wenn sie unzutreffend wäre. Das Unternehmen konnte diesbezüglich aber keine Ausführungen machen. Die weiteren Bezeichnung als „Betrüger-Firma“ oder „Hubschrauber-Mafia“ seien ebenfalls nicht in der Lage, einen Anspruch zu begründen, da dies wiederum schützenswerte Meinungsäußerungen seien. Das Gericht hat also eine sorgfältige Trennung der einzelnen Äußerungen vorgenommen und nur einen kleinen Teil als rechtswidrig befunden. Nur insoweit Tatsachenbehauptungen geäußert werden, die unzutreffend sind, besteht der Unterlassungsanspruch des Betroffenen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070110.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der vorliegende Fall zeigt in anschaulicher Art, wie sich auch Forenbetreiber gegen abmahnende Unternehmen zur Wehr setzen können. Hier hatte nämlich nicht das Unternehmen geklagt, sondern der Forenbetreiber. Nach einer erhaltenden Abmahnung begehrte dieser die Feststellung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen ihn eben nicht besteht. Das Gericht gab ihm zum größten Teil Recht. Zutreffende Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig und stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unternehmen, die sich im öffentlichen Markt bewegen müssen es akzeptieren, dass gegen Sie öffentliche Kritik geäußert wird.
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