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20.März 2009

Gesetzesvorhaben

Gesetzgebung: Barrieren beim internationalen Internetkauf sollen fallen

Am 06.03.2009 beschloss die EU-Kommission, dass die bereits im Oktober 2008 erarbeitete Richtlinie über einheitliche Käuferrechte sowohl dem Europäischen Parlament als auch den Regierungen der Mitgliedsstaaten zur Verabschiedung vorgelegt werden soll.

Hintergrund:

Zur Zeit nutzen bereits 150 Millionen EU-Bürger den Onlinehandel. Dieses ist ein Drittel der gesamten europäischen Bevölkerung. Davon nutzen jedoch nur 30 % Angebote von Ausländischen Shops. Das Gesamtkaufvolumen dieser Nutzer erstreckt sich auf 24 Milliarden EUR, woran erkennbar ist, welches Potenzial der Binnenmarkt weiter entfalten könnte, wenn mehr Bürger auch im Ausland kaufen würden.

Die Grund für die, vergleichsweise eher gering anzusehenden Auslandskäufe, sind einer Studie der EU bezüglich des Onlinehandels zufolge Barrieren "sprachlicher, praktischer und rechtlicher Art".

Nur ein Drittel der befragten Käufer ist gewillt im Ausland Waren zu bestellen, da Unklarheiten bezüglich der Bezahlungssysteme, Liefer- und Garantiebedingungen sowie Reparaturen vorliegen.

Auch untern den Anbietern selbst verschickt nur jeder fünfte Waren ins Ausland obwohl jeder zweite einen Onlinehandel betreibt.

Aktuelle Regelungen:

Zur Zeit wird der Verbraucherschutz auf europäischer Ebene durch vier EU-Richtlinien bestimmt: die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sowie die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter

Diese Richtlinien enthalten Mindestvorschriften, denen die Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre auf nicht abgestimmte Art und Weise Vorschriften hinzugefügt haben, so dass das europäische Verbraucherrecht heute ein Flickwerk aus 27 unterschiedlichen Regelungen ist, z. B. mit voneinander abweichenden Informationspflichten, unterschiedlichen Widerrufsfristen von 7 bis 15 Tagen sowie abweichenden Verpflichtungen für Erstattungen und Nachbesserungen.  

Lösungsvorschlag der EU: Vollharmonisierung des Verbraucherschutzes

  • Vorvertragliche Information: Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren, so dass der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen kann. Dazu gehören z. B. die die wesentlichen Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzliche Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung.
  • Vorschriften über Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt): der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung/Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum. Dieser Anspruch ist in den meisten Mitgliedstaaten neu.
  • Widerrufsfristen (Fernabsatz, z. B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck getätigte Käufe): Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars.
  • Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien: Zur Schaffung von mehr Sicherheit werden künftig die Abhilfemöglichkeiten für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt (zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises).
  • Missbräuchliche Vertragsklauseln: eine neue schwarze Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln, die per se verboten sind, sowie eine EU-weite graue Liste von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist.
   Der Verbraucherschutz wird in vielen Bereichen verstärkt, darunter

  • bei Online-Auktionen: gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten.
  • Aggressives Verkaufsverhalten: Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen/im Direkthandel wird nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden deutlich gestärkt. Die Verbraucher beklagten, dass in derartigen Situationen kein ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet war. Nun gibt es eine breiter angelegte Definition des Direkthandels und andere Maßnahmen zur Schließung von Regelungslücken.

Links:
Bericht bei Heise

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die IT-Unternehmen sollten sich im Falle einer Verabschiedung der neunen Richtlinien rechtzeitig mit dieser auseinandersetzen um bei in Krafttreten, unnötige Probleme durch mangelnde Umsetzung zu vermeiden.

Viele der neuen Aspekte sind in Deutschland bereits im Landesrecht verankert, nichtsdestotrotz bedarf es im Falle der Durchsetzung einiger Anpassungen in den hier erwähnten Bereichen.

Bei weiteren Fragen steht unsere Kanzlei Ihnen gerne zur Verfügung. 

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