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27.Januar 2010

Sonstiges

OVG Berlin: Provider müssen Kosten für Vorratsdatenspeicherung tragen

Aus einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009 (Az.: 11 S 81.08) geht hervor, dass die Provider von Internetdiensten dazu verpflichtet sind alle technischen Vorkehrungen zu schaffen, um eine funktionierende Vorratsdatenspeicherung für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewährleisten. Die damit verbunden Kosten und finanziellen Belastungen müssen die Unternehmen selbst tragen.

Hintergrund:
Ein Telekommunikationsunternehmen, dass über eigene Netze diverse Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, stellte einen Antrag auf Feststellung der Rechtslage hinsichtlich der Kosten für die Vorratsdatenspeicherung bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieses entschied am 17.10.2008, dass in der Verpflichtung der Provider, die Kosten für die technische Umsetzung der Speicherung eigenständig zu tragen, ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Provider aus Art. 12 GG vorliegt. Diese Entscheidung stieß auf rege Kritik bei der Bundesnetzagentur, die daraufhin eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegt.
Dieses gab der Bundesagentur Recht. Begründung des Gerichts:
Nach Ansicht des OVG seien die Provider nicht nur dazu verpflichtet die technischen Einrichtung und Vorkehrungen für die Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz zu schaffen. Die Anbieter stünden genauso in der Pflicht auch die anfallenden Kosten zu übernehmen. Diese Pflicht ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem hohen öffentlichen Interesse an einer funktionierenden und effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die durch die Vorratsdatenspeicherung unterstützt wird. Dieses Interesse würde dem der Provider, einen potentiell irreparablen Vermögensschaden zu umgehen, deutlich überwiegen.  Eine auch nur zeitweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherungspflicht würde bereits zu gravierenden Einbußen in der Funktionalität der Strafverfolgung führen. Zudem wären die Vermögenseinbußen, die die Provider im Einzelnen zu erleiden hätten nicht so gravierend, als dass das besteheende öffentliche Interesse an einem Vollzug der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten /2006/24 RG) diesem unterliegen müsse.

Links:
Originalurteil auf kostenlose-urteile.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das besagte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg stellt wiederholt neue Weichen in der, nachwievor heftig umstrittenen, Debatte über die Vorratsdatenspeicherung. Aus dem Urteil geht klar hervor, dass  für alle Telekommunikationsdienstanbieter, die von dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung betroffen sind, nach wie vor die Pflicht besteht, die Daten zu erheben und für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Die Abwendung von dieser Pflicht durch Zuhilfenahme der beträchtlichen Kostenbelastung hat durch das Urteil seine Wirkung verloren.
Seit Mitte Dezember letzten Jahres befasst sich zwar das Bundesverfassungsgericht mit der Problemstellung, das es mehrere Verfassungsbeschwerden bezüglich der gesetzlichen Regelung gegeben hat, ein abschließendes Urteil wird jedoch erst im März 2010 erwartet. Bis dahin gilt es die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

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