04.September 2008
Gewährleistung
IT-Hardware: BGH nimmt Abstand von Verbot lebenslanger Garantie
Der BGH hat in einem Urteil aus Juni 2008 das Thema "lebenslange Garantie" neu definiert und sieht nun auch eine Garantie über 30 Jahre als zulässig an. IT-Hersteller von etwa Speicherkarten sollten daher überlegen, die eigene Werbung anzupassen
Zur Begründung führt der Senat (I ZR 221/05) aus, die Garantiezusage des Herstellers sei nicht als Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu bewerten, sondern als eigenständiger Garantievertrag. Dieser sei - quasi ähnlich dem Instandhaltungsvertrag - wiederum als Dauerschuldverhältnis anzusehen, das so lange keine verjährbaren Ansprüche entstehen lasse, bis der Garantiefall eintritt. Der Garantievertrag könne also durchaus 35 Jahre laufen, ohne dass ein Mangel auftritt. Erst wenn dies passiere, beginne die Verjährungsfrist (wohl drei Jahre) zu laufen, da erst jetzt aus dem Garantievertrag unmittelbare Ansprüche erwachsen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Hersteller, dies sich im Jahre 2006 vom Urteil des OLG Frankfurt haben beeinflussen lassen und die Werbung mit einer "lebenslangen Garantie" daraufhin eingestellt haben, sollten aufgrund der geänderten Rechtslage überlegen, ob sie die Werbung wieder umstellen.
Das Urteil können Sie hier einsehen.
