Gewährleistung
Hinweis auf Gewährleistungsrechte muss nicht mit Lieferung erfolgen
Die Richter des 1. Senats vom Bundesgerichtshof entschieden mit Datum vom 04.10.2007 (I ZR 22/05), dass der Händler im Fernabsatz (z.B. Internet) bei Lieferung nicht über gesetzliche Gewährleistungsrechte belehren muss.
Zwar bestehe nach § 312c BGB i.V.m. § 1 IV Nr. 3b BGB-InfoV die Pflicht, bei Lieferung über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Gewährleistungsrechte vertraglich nicht abgeändert wurden, denn dann bestünden die gesetzlichen Ansprüche weiter, so dass eine Belehrungspflicht entbehrlich werde. Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die Umsatzsteuer bei Internetgeschäften nicht unmittelbar neben dem Preis angegeben werden muss, sondern hier ein Sternchenverweis ausreichend sei.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil des BGH enthält hinsichtlich der Umsatzsteuerangaben nichts Neues. Allerdings ist der Teil zur Belehrung über Gewährleistungsrechte interessant und erstmalig höchstrichterlich festgestellt. Ein Internethändler, der bei Auslieferung der Ware vergisst, auf die Gewährleistungsrechte hinzuweisen, kann also deswegen nicht mehr abgemahnt werden. Achtung: Es gilt jedoch im B2C-Verkehr weiterhin die Verpflichtung, bei Auslieferung in Textform nochmals auf das Betehen des Widerrufsrechts hinzuweisen.
