Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 24.05.2006 (I-15 U 45/06), dass der Versender von E-Mails an einen großen Empfängerkreis, wie z.B. bei einem Newsletter, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass es nicht anschließend zu fehlerhaften Zusendungen von E-Mails kommen kann. Abermals beschäftigte sich also ein Deutsches Gericht mit dem Thema „Spam“. Dabei legten die Richter fest, dass der Versender eines Newsletters diesen im Wege der Blindkopie (BCC) verschicken müsse, damit nicht sämtliche Adressen der Abonnenten in dem Adressfeld auftauchen und für jeden einsehbar sind. Dies sei aus Gründen des Datenschutzes erforderlich. Die Einwendung des Beklagten, dass der Kläger sein E-Mail-Postfach nicht mit einem entsprechenden Filter versehen hatte, sei irrelevant. Allgemein Verhinderungs- und Verhütungspflichten des Störers können nicht zu Abwehrobliegenheiten des Gestörten umfunktioniert werden.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060078.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empfänger eignet sich nur für geschlossene Benutzergruppen, wie z.B. innerhalb eines Unternehmens. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die E-Mail-Adressen in „falsche Hände“ geraten und zum Leid de Empfänger auf Spam-Verteiler-Listen landen. Jeder Unternehmer sollte seinen Newsletter oder Ähnliches daraufhin überprüfen, da sich so wohl auch schnell die Begeisterung des Kunden verabschieden kann und es zudem die Arbeit der „Spammer“ nur unnötig erleichtert.
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