Nicht jeder Fehler im Impressum ist abmahnfähig

Das Kammergericht Berlin hatte mit dem Beschluss vom 21.09.2012 (5 W 204/12) darüber zu entscheiden, inwiefern ein bestimmter Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte...

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Das Kammergericht Berlin hatte mit dem Beschluss vom 21.09.2012 (5 W 204/12) darüber zu entscheiden, inwiefern ein bestimmter Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbswidrig ist.

556c570c51Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner, eine Kapitalgesellschaft, es versehentlich unterlassen, einen Vertretungsberechtigten im Impressum zu nennen. Der Antragsteller machte daher einen Wettbewerbsverstoß geltend.

Zu unrecht, wie das Gericht nun feststellte. Zwar liege ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor, da dieses bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordert. Die Regelung sei aber keine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Auch führe die fehlende Angabe nicht zu einer Irreführung. Damit liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht vor.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nicht jeder Verstoß gegen Impressumspflichten stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Eine hierauf gestützte Abmahnung ist daher nicht in jedem Fall begründet und bedarf der rechtlichen Überprüfung.

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