Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 18.01.2006 (5 U 58/05), dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton der gesonderten Zustimmung des Urhebers bedarf. Zum einen dürfen gem. § 23 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden. Die für die Nutzung als Klingelton erforderliche Kürzung und digitale Bearbeitung stelle mithin eine solche Handlung dar, befanden die Richter. Darüberhinaus liege ein Verstoß gegen § 14 UrhG vor, wenn das Werk in einem die Rechte des Urhebers verletzenden Zusammenhang präsentiert wird. Bei der Nutzung der Musik als Handy-Klingelton diene das Werk als rein funktionales Erkennungszeichen, für das z.b. der künstlerische Gehalt des Werks nur nebensächlich ist und ein vorhandener ästhetischer Spannungsbogen durch das „Annehmen“ des Gesprächs gerade bewusst zerstört werde. Auch dies sei nicht im grundsätzlichen Intesse des Urhebers und bedarf der Einwilligung. Abschließend stellten die Richter fest, dass auch durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 die GEMA nicht umfassend berechtigt worden ist, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren des klagenden Urhebers des Titels „Rock my life“ demenstprechend statt.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060022.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
§ 14 UrhG soll das Interesse des Urhebers am Bestand und der Unversehrtheit seines Werks schützen (Werksintegrität). Eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes ist folglich nur mit seiner Zustimmung zulässig.
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