Urheberrechte an Software können – anders als in den USA – nicht übertragen werden. Es ist aber möglich, Nutzungsrechte (oder Lizenzen) an der Software einzuräumen, die dem Nutzer die Verwendung der Software erlauben. Hierfür finden sog. Lizenzverträge Anwendung.
Einräumung von Nutzungsrechten
Das Urheberrecht steht ausschließlich dem Urheber zu. Ihm steht es zunächst frei, ob er das Werk (z.B. die Software) selbst verwenden möchte oder auch anderen Personen die Nutzung erlaubt. Diese Erlaubnis erfolgt durch Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG). Unterteilt wird hier in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Während die einfachen Nutzungsrechte dem Verwender lediglich erlauben, die Software zu installieren und zu verwenden, sorgt die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an einer Software dafür, dass der Lizenznehmer nun allein über die Software entscheiden kann – und zwar unter Ausschluss sogar des Urhebers. Er kann die Software nun vervielfältigen, veröffentlichen, bearbeiten oder in sonstiger Weise verwerten.
Umfang der Einräumung
Sind sich Urheber und Kunde einig darüber, dass letzterer Nutzungsrechte an der Software erhalten soll, so stellt sich die Frage, welchen Umfang die Einräumung haben soll. Darf der Kunde die Software nur auf einem oder mehreren Rechnern nutzen? Ist eine Verwendung auf Rechnern in den ausländischen Niederlassungen des Kunden erlaubt? Darf die IT-Abteilung Schnittstellen an der Software programmieren, damit die Anbindung an die Unternehmenssoftware gewährleistet ist? Darf die Software weiterbenutzt werden, wenn der Kunde die gesamte IT-Infrastruktur modernisiert und damit auch die Software effizienter läuft?
Tatsächlich lässt sich der Umfang der Nutzungsrechte konkret definieren. Dies ist auch anzuraten, denn eine pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte ist problematisch. Nach § 31 V UrhG gilt bei Ermangelung einer konkreten Bestimmung des Umfanges, dass sich die Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrundegelegten Vertragszweck bestimmen (Zweckübertragungslehre). Zu Vermeidung dieser Rechtsfolge, sollte daher jede Nutzungsart einzeln benannt werden
Auch eine Beschränkung ist möglich. So kann ein Softwarehersteller beispielsweise die Nutzung daraufhin beschränken, dass der Kunde die Software nur auf einer bestimmten Systemumgebung verwenden darf. Sie darf auch regional beschränkt werden, etwa auf die Verwendung innerhalb der Grenzen der BRD oder zeitlich – etwa für 2 Jahre.
Form und Beweislast
Die Beweislast für die Tatsache, dass er tatsächlich das Werk geschaffen hat, liegt beim Urheber. Dagegen hat der Lizenznehmer vor Gericht darzulegen, dass ihm die Nutzungsrechte auch tatsächlich eingeräumt wurden. Aus diesem Grund ist es äußerst ratsam, Lizenzverträge über die Einräumung von Nutzungsrechten schriftlich zu schließen. Gerade beim Thema Webdesign tauchen regelmäßig Fälle auf, wo die Designer versäumt haben, eine klare Regelung zu den Nutzungsrechten der Webseiten zu vereinbaren. Können die Kunden dann E-Mails präsentieren, aus denen sich ergibt, dass der Designer mit einer weitergehenden Nutzung einverstanden war, dann verschiebt sich die Rechtslage schnell zugunsten des Kunden. In jedem einzelnen Fall sollte daher ein schriflicher Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten stattfinden oder zumindest von Seiten des Webdesigners eigene AGB aufgestellt werden, in denen ausdrückliche Regelungen zu den Nutzungsrechten eingebunden sind.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
Auch die EULA (End User License Agreement) ist ein Lizenzvertrag. Texte mit einer EULA werden oftmals zu Beginn der Installation einer Softwareanwendung angezeigt. Hier stellt sich jedoch regelmäßig das Problem der wirksamen Vereinbarung der Inhalte ein Problem dar, denn beim Kauf der Software wird häufig ein fester Datenträger an den Käufer übergeben, so dass letzterer bereits Eigentümer dieses Datenträgers wird. Einen weiteren Vertrag will der Käufer jedoch gar nicht tätigen, denn nach dem UrhG kann er schon recht umfangreich mit der Software umgehen.
Bei einem Softwaredownload kann sich jedoch eine andere Situation ergeben, denn hier verlangt der Hersteller der Software vor dem Download die Zustimmung des Kunden, so dass hier ein wirksamer Vertragsschluss anzunehmen ist.