Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied mit dem Urteil vom 11.12.2006 (2 W 177/06), dass die Verwendung von fremden Marken als Google-Adwords unzulässig ist. In der Begründung nahm das Gericht dabei Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zum Thema Meta-Tags. Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts – der fremden Marke – das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Insofern sei eine kennzeichenrechtliche Verwendung zu bejahen. Dass die Anzeige des Verfügungsbeklagten als solche gekennzeichnet sei und in einer gesonderten Leiste aufgeführt wird könne dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegen gehalten werden. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz ist somit unbegründet.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/42/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Landgericht Braunschweig, sowie das Oberlandesgericht Braunschweig sahen die Verwendung von fremden Marken als Google-AdWords in der Vergangenheit regelmäßig als unzulässig an. Aus diesem Grunde werden Unterlassungsbegehren in AdWord-Streitsachen wohl auch häufig zu diesen Gerichten getragen. Das Landgericht Hamburg hingegen verneint einer Markenverletzung durch Google-AdWords.
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