OLG Düsseldorf bemisst Schadenshöhe nach MFM-Bildhonoraren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 09.05.2006 (I-20 U 138/05) über die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall zogen die Richter...

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urheberrecht2Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 09.05.2006 (I-20 U 138/05) über die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall zogen die Richter die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto–Marketing (MFM) als Grundlage für ihre Bewertung heran. Allerdings komme ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbezeichnung hinzu, da dem Urheber gem. § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk zustehe. Das Gericht verdoppelte somit die Lizenzgebühr. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Veröffentlichung von Bildern im Internet, die nicht zuvor durch den Urheber genehmigt wurde.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/28/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen kann der Richter gemäß § 287 ZPO den entstandenen Schaden nach „freier Überzeugung“ schätzen. Wie auch im Urteil des LG München (21 O 12175/04) können dabei Branchenempfehlungen zu Hilfe genommen werden. Es besteht aber kein Zwang.

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