Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 23.01.2007 (I-20 U 79/06), dass die Verwendung von fremden Marken bei den Google AdWords keine Markenverletzung darstellt. Entgegen der Auffassung anderer Gerichte sind die Richter der Meinung, dass die AdWords nicht mit den Meta-Tags vergleichbar seien. Eine Verwechslungsgefahr werde dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige deutlich auf das werbende Unternehmen verweist, indem in der Anzeige das entsprechende Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet werde. Wenn im Anzeigenbereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, werde der Internetnutzer nicht annehmen, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde, so das Gericht. Darüberhinaus sei auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, stellt für sich genommen keine unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden dar.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/43/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Rechtsprechung bezüglich der Google AdWords ist unter den deutschen Gerichten einfach chaotisch. Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Die Landgerichte München und Braunschweig stellten noch vor Kurzem Markenverletzungen durch die AdWords fest (vgl. z.B. IT-Rechtsinfo News vom29.01.07). Dem stehen die Entscheidungen des LG Hamburgs und nun auch des OLG Düsseldorfs entgegen. Bleibt zu hoffen, dass sich der BGH in naher Zukunft der Sache annehmen wird.
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