Rechteinhaber haben keinen Anspruch gegen Internetserviceprovider (ISP) auf Herausgabe von IP-Adressen, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. So entscheid das OLG Frankfurt am Main am 12.05.2009 (Az.: 11 W 21/09).
Hintergrund: Ein Rechteinhaber eines, aus Trailern bestehenden, Pornofilms entdeckte, dass dieser in Internettauschbörsen angeboten wurde. Er wandte sich an den ISP und verlangte die Namen und Anschriften der Kunden heraus, denen die IP-Adressen von welchen der Film angeboten wurde, zugeordnet wurden.
Der Provider verweigerte die Herausgabe, woraufhin der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt am Main beantragte. Das Gericht gab dem Antrag statt und der ISP wurde dazu verpflichtet, die Daten herauszugeben.
Dieser wiederum legte beim OLG Frankfurt sofortigen Widerspruch ein und gab dabei an, dass es sich bei den gewollten Daten um solche handelt, die ausschließlich der Vorratsdatenspeicherung dienen würden. Des Weiteren sei das Werk nicht im “gewerblichen Ausmaß” in den Tauschbörsen angeboten worden.
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des LG auf.
Begründung des Gerichts: Das OLG gab in seinem Beschluss an, dass es sich bei den geforderten Daten nicht um Solche handele, die nach § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG) als Verkehrsdaten angesehen werden. Nur die unter den § 96 TKG fallen Daten müssen, auf einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers aus § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hin, vom ISP herausgegeben werden.
Der hier beschwerte ISP habe die IP-Adressen jedoch nur auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate gespeichert.
Auf diese Daten haben gem.§ 113 TKG nur staatliche Stellen Anspruch und sie dürfen keineswegs zu Zwecken der Rechtsverfolgung an Dritte herausgegeben werden. Das “gewerbliche Ausmaß” wurden von den Richtern jedoch bejaht. Der Film sei im Oktober 2008 veröffentlicht worden und habe sich bereits im Januar 2009 in P2P-Tauschbörsen befunden.
Das Anbieten einer “besonders umfangreichen Datei, wie eines vollständigen Films”, kurz nach ihrer Veröffentlichung, stelle dem Willen des Gesetzgebers entsprechend immer ein Handeln im gewerblichen Ausmaß dar. Dieses reiche jedoch nicht aus um einen Auskunftsanspruch auf Vorratsdaten zu bejahen, so das OLG.
Links:Originalurteil auf justitz.hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für alle ISP gilt es zu beachten, dass Rechteinhaber keinerlei Ansprüche auf die Namen und Adressen der Kunden haben, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherungspflicht vorgehalten werden.
Mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass nach wie vor nur reine Verkehrsdaten unter den Auskunftsanspruch fallen. Alle privaten Rechteinhaber und Unternehmen haben somit keine Möglichkeit auf diese Daten zuzugreifen, da diese besonderes Datenschutzrechtlich gesichert sind.
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