Aus einem Urteil des OLG Frankfurt (vom 05.03.2009 Az.: 6 U 221/08) geht hervor, dass eine Vermittlung von Flugtickets durch Einsatz der sog. Screen-Scraping Methode durch einen anderen Internetunternehmer von der Betroffenen Airline geduldet werden muss. Auch wenn die Airline einen Vertrieb ihrer Flugtickets durch solche Methoden als rechtswidrig bezeichnet, stellt Screen-Scraping in diesem Fall weder einen Verstoß gegen den urheberrechtlichen Datenbankschutz, noch gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Hintergrund:
Auf der Internetseite der Klägerin gab es für Kunden die Möglichkeit Flugverbindungen herauszusuchen. Die Betreiberin der Seite, eine niederländische Firma, durchsuchte in Form des Screen-Scrapings das Webangebot einer Airline nach den gewünschten Zielen, zeigte dem Kunden dann die Flugverbindungen und Preise zu den gewünschten Zielen an und bot die Möglichkeit an, einen Buchungsauftrag abzusenden.
Die Airline zeigte sich mit diesem Verfahren nicht einverstanden und gab an, dass die Buchungen, die über die Website der Klägerin getätigt wurden, keine Rechtskraft besitzen. Sie fühlte sich durch solch ein Verhalten in ihrem virtuellen Hausrecht und im Urheberrecht verletz. Schließlich sei ja auch ein Ausschluss solcher Nutzungen der Informationen in den Nutzungsbedingungen der Website der Airline vermerkt worden. Daraufhin reichte die Betreiberin der Internetseite eine Klage ein, welcher das Gericht stattgab. Begründung des OLG:
Das OLG Frankfurt sieht in der Anwendung der Screen-Scraping Methode keine Verletzung des Urheberrechts. Ebendalls wäre ein Verstoß gegen das virtuelle Hausrecht nicht ersichtlich.
Einseitig aufgestellte Nutzungsregelungen einer Website, können den Zugriff auf die Daten dieser nicht rechtswirksam beschränken, so die Richter. Um bestimmte Nutzungsarten auszuschließen, kann der Betreiber einer Website diverse technische Maßnahmen ergreifen, die die ungewünschten Nutzungen unterbinden. Solange dies nicht der Fall ist, sind Erklärungen über unerwünschte Nutzungsarten rechtliche nicht zu beachten.
Im Bezug auf den Verstoß gegen die Datenbankrechte der Airline, führte das Gericht an, dass ein bloßes Durchsuchen von im Internet ohnehin veröffentlichten Informationen, hier vor allem Flugzeiten und Flugzeilen, noch kein rechtswidriges Publizieren im Sinne des Urheberrechts darstelle. Hierzu sei vielmehr die Vervielfältigung wesentlicher Bestandteile der Datenbanken notwendig. Das reine Wiedergeben von Flugzielen, Zeiten sowie Preisen auf der eigenen Internetseite, genüge den Anforderungen der Wesentlichkeit nicht. Vor allem sei auch die Nutzung der Datenbank zum Zwecke der Auslesung der Informationen im normalen Nutzungsumfang erfolgt.
Das Argument der Wettbewerbswidrigkeit entkräftete das Gericht mit diesem Beschluss ebenfalls. Es gab an, dass ein ausreichender Nachweis darüber bestehen muss, dass durch Screen-Scraping die Geschäftstätigkeit des Klägers in massiver Weise beeinträchtigt werden müsse. Die reine Behauptung einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung, ohne einschlägige Nachweise, reiche hier nicht aus, so die Richter.
Links:Originalurteil auf hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Dieses Urteil des OLG Frankfurt kommt vielen Betreibern von Preisvergleichsangeboten zu Gute. Diverse Betreiber von Preissuchmaschinen und Vergleichswebsites bedienen sich des Screen-Scrapings. Nach diesem Urteil sollten nun viele Zweifel an der Legalität dieses Prozedere verfallen sein. Grundsätzlich sollte dennoch drauf geachtet werden, dass bei Zugriffen auf Datenbanken von Dritten, stets nicht über das einfache Auslesen von ohnehin öffentlich zugängigen Daten hinausgegangen wird. Ein tiefergehender Zugriff könnte trotz des Urteils Urheberrechtliche Probleme mit sich bringen. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass solche Methoden zu keinem unerlaubten Wettbewerbsnachteil desjenigen führen, dessen Informationen verwendet werden.
Sicherheitshalber ist dennoch zu empfehlen, die Nutzungsbedingungen der Quellwebsite zu beachten und ggf. ein Einverständnis des Anbieters einzuholen, um Probleme komplett aus dem Weg zu schaffen.
Falls man selbst Opfer von unerwünschtem Screen-Scraping ist, sollte man darauf achten, was für Informationen öffentlich zugängig gemacht werden und diese ggf. vor solchen Zugriffen sichern.
Bezüglich rechtlicher Möglichkeiten sich vor solchen Datennutzungen zu schützen oder hinsichtlich der Rechtssicherheit ihres Angebots, im Bezug auf Screen-Scraping, stehen wir jederzeit zur Verfügung.
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