Am 12.05.2009 entschied das OLG Frankfurt am Main im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, dass es dem Ersterwerber von Softwarelizenen untersagt ist diese ohne Herstellerzustimmung weiterzuverkaufen. Mit der Entscheidung bekräftigte das OLG eine vor dem Landgericht erwirkte einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung vom 26.11.2008 (Bl. 40 – 42 d.A.)) der Klägerin gegen einen Weiterverkäufer von „Microsoft Windows XP Professoinal“, der dieses Produkt über eBay weiterveräußerte
Hintergrund:
Die oben genannte Software wird, in diesem Fall vom Hersteller, mit einem Echtheitszertifikat, dem sog. COA (Certificate of Authenticity) versehen. Dieses Zertifikat beinhaltet den für die Aktivierung des Produktes notwendigen Lizenzkey. Mit diesem Key kann das Programm ebenfalls heruntergeladen werden. Der Hersteller dieser Software vertreibt diese oftmals in Form von Volumen-Lizenzverträgen an Großkunden. Die Großkunden wiederrum erlangen mit dem Erwerb der Softwarelizenzen die Erlaubnis das Programm zu vervielfältigen, sowie diese Vervielfältigungen zu verkaufen. Die Übriggebliebenen oder zu viel gekauften Lizenzen dürfen die Großkunden an Zweitkäufer veräußern. Der Verfügungsbeklagte erwarb so eine Anzahl von COAs, welche er dann bei eBay anbot. Diese wurden mit folgendem Werbetext ausgeschrieben: „ XP Professional Vollversionen Lizenzkey“, „Der Lizenz – Key ist unregistriert! Für alle XP –PRO Versionen verwendbar! Einsetzbar auf jedem PC oder Notebook/Laptop“ zum Kauf angeboten. Der Hersteller der Software beantragte einstweiligen Rechtsschutz, welchem das zuständige Landgericht statt gab womit dem Weiterveräußerer untersagt wurde die hier benannten COAs zu vertreiben. Dieser legte einen Widerspruch gegen den Beschluss des LG ein, welchem vom OLG in der hier vorliegenden Entscheidung nicht stattgegeben wurde. Die Begründung des Gerichts:
Das OLG Frankfurt a. M. führt in seiner Begründung das Hauptargument an, dass es sich bei den COS nicht nur um technische Mittel handle, die dazu bestimmt sind die Authentizität eines Programms zu bestätigen, sondern auch Lizenzrechte darstellen über welche ausschließlich der Urheberrechtsinhaber verfügen kann. Nur der Inhaber solcher Urheberrechte sei rechtlich dazu in der Lage darüber zu entscheiden, wem Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden und wer diese vervielfältigen darf. Ferner wäre das Argument der Erschöpfung, auf welches der Verfügungsgegner sich berufe, hier nicht greifbar. Dieses Argument besagt zwar, dass der Urheberrechtsinhaber ausschließlich das Recht der Erstverbreitung im Sinne der §§ 34, 69 c UrhG besitzt und alle weiteren Verbreitungsrechte dieser nicht mehr beeinflussen und somit auch nicht einschränken könne, jedoch erstreckt sich der Erschöpfungs-Grundsatz nur auf körperliche Werkexemplare und nicht auf Rechte oder Urkunden, die solche Rechte verkörpern. Bei den hier bestrittenen COAs handelt es sich um genau solche Urkunden. Diese ermöglichen nicht etwa die physische Installation der Software sondern nur den Download, sowie die Aktivierung bereits installierter Anwendungen. Folglich sind die COAs nicht als körperliche Werkexemplare anzusehen und fallen nicht unter die Erschöpfung. Somit verletzt der Weiterverkauf erworbener Softwarelizenzen hier die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte des Urheberrechtsinhabers gem. der §§ 97, 69 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
Links:Urteil des OLG Frankfurt a. M. auf justitz.hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Beim Verkauf von Softwareprodukten in Onlineshops, sowie über Internetauktionshäuser sollte der Veräußerer sichergehen, dass er zum Vertrieb an Dritte berechtigt ist und nicht, wie im vorliegenden Fall, unrechtmäßig Lizenzen weiterverkauft.
Den Angaben des OLG zu Folge können solche Veräußerungssperren in den AGB verankert werden. Jeder Hersteller von Softwareprodukten sollte somit in den Vertragsbedingungen genauestens definieren in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Weiterveräußerung an Dritte gestattet ist. Ein Verstoß gegen solche Klauseln stellt nicht nur einen Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Urheberrechtsinhaber dar, sondern ist auch wettbewerbswidrig und somit Grund für Abmahnungen durch Mitbewerber.
Für alle weiteren Fragen in Verbindung mit dem Weiterverkauf von Softwareprodukten stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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