OLG Hamburg: Automatisiertes auslesen von Datenbankteilen legal

Wenn ein User eine Onlinedatenbank mit einer Drittsoftware nach Angeboten durchsucht stellt dieses keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Nutzer greift nur auf einen vergleichsweise geringen und somit unerheblichen Teil...

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Wenn ein User eine Onlinedatenbank mit einer Drittsoftware nach Angeboten durchsucht stellt dieses keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Nutzer greift nur auf einen vergleichsweise geringen und somit unerheblichen Teil der Datenbank zu. Somit liegt vom Anbieter der Drittsoftware keinerlei Verletzungshandlung vor. Für solch eine muss ein äußerst erheblicher Teil der Datenbank vervielfältigt werden.

Hintergrund: Der Betreiber einer Online-Autbörse stellte seinen Kunden die Möglichkeit zur Verfügung alle Arten von PKW-Angeboten in eine Onlinedatenbank einzutragen. Suchende konnten dann über ein Webformular nach bestimmten Kriterien in den Angeboten stöbern. Die eingestellten Fahrzeuge wurden in einer Datenbank gespeichert.
Ein weiterer Dienst bot eine Software an, die mehrere solcher Online-Börsen auf einmal durchsuchte. Hier konnte der User Angebote ansehen, die in bestimmten Zeitintervallen und nach diversen Kriterien abgefragt wurden. Die Daten entnahm die Software diversen Online-Börsen, sowie z.B. der, der Klägerin.
Der Betreiber der Online-Autobörse war der Annahme, dass seine Datenbank unrechtmäßig ausgelesen und vervielfältigt wird und fühlte sich somit in seinen Rechten verletzt, unterlag jedoch im Verfahren gegen die Beklagte. Begründung des Gerichts:
Die Richter stellten zwar fest, dass es sich bei der Online-Datenbank um eine urheberrechtliche geschützte Anwendung handele, da der Betreiber diese aus eigener Energie betreibe und auch die Risiken eigenverantwortliche trage, argumentierte jedoch weiter mit der Anwendbarkeit der Richtlinie 96/9 EG.
Die Klägerin berief sich auf §87 b Abs. 1 S. 2 UrhG, welcher jedoch nach Ansicht der Richter des OLG nur dazu dienen würde, eine Umgehung des Verfielfältigungsverbots aus §87 Abs. 1 S. 1 UrhG zu verhindern. Eine Umgehung sei jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Vervielfältigung die   Wesentlichkeitsgrenze  überschritten werde. Bei der Bemessung dieser Grenze müsse nicht auf die Summe aller Nutzer abgestellt werden, die an einer Verfielfältigungshandlung mitwirken oder diese selbst ausführen, sondern darauf wie bedeutend der Teil der Datenbank ist, der von jeder einzelnen Verfielfältigungshandlung betroffen ist. Hier müsse man das vervielfältigte Volumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Datenbank betrachten. Vorliegend wären zwar mehrere, in kürze aufeinanderfolgende, Zugriffe auf die Datenbank gegeben, diese würden jedoch stets den selben, vorher durch die Eingabe von Suchkriterien und Zugriffszeiträumen vordefinierten, Teil der Datenbank auslesen. Demnach wäre das hier betroffene Datenvolumen im Vergleich zur gesamten Datenbank als unwesentlich zu betrachten.
Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20090223.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wie das Gericht vorliegend zu verstehen gab, ist es für Rechteinhaber stets nicht einfach solche Art von Drittzugriffen auf eigene Datenbanken im Internet rechtliche zu unterbinden.
Das OLG Hamburg folgte hier der Ansicht des EUGH und bietet somit wenig Angriffsfläche für andere Ansichten.
Somit wird empfohlen seinen Datenbank durch Verschlüsselungsmethoden vor solchen Zugriffen zu schützen. Eine Registrierung für Suchanfragen oder die Eingabe von „CAPTCHAs“ könnte hier hilfreich sein.

 

Für Betreiber solcher Suchmaschinen, die Informationen aus anderen Datenbanken auslesen, gilt es zu beachten, dass die Datenvolumen überschaubar bleiben. Am sinnvollsten ist es trotz des Urteils und der geltenden Meinung hinsichtlich solcher Vervielfältigungen, Absprache mit dem eigentlichen Betreiber und Urheber der ausgelesenen Datenbanken zu halten um Missverständnisse zu vermeiden.

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