Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 24.08.2006 (3 U 103/06), dass die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag über den Online-Marktplatz eBay einen Monat beträgt. Die reguläre 2-Wochen-Frist gelte nur, wenn die erforderliche Widerrufsbelehrung in Textform bei Vertragsschluss erfolge. Eine im Internet abrufbare Belehrung genüge dem nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer den Hinweis auf der „Mich“-Seite in den AGBs untergebracht. Nach Ansicht der Richter kommen aber für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom oder Fax in Betracht. Ebenso auch die E-Mail, da die Belehrung so direkt den Empfänger erreiche. Die Speicherung auf der eBay-Platform genüge allerdings nicht, da hier der Verkäufer die Belehrung ohne Weiteres wieder entfernen könne. Dem Unterlassungsbegehren des Konkurrenten wurde somit stattgegeben.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=191725
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (5 W 156/06), dass die Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen per Internetauktion statt der bislang verbreiteten 14 Tagen tatsächlich einen Monat beträgt. Es sei dort nicht möglich, den Käufer vor Vertragsschluss auf die Widerrufsfrist von zwei Wochen hinzuweisen, da der Käufer erst im Moment des Auktionsendes – also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – bestimmt wird. Entstehen die Verträge allerdings durch ein Angebot des Kunden, wie es bei Online-Kaufhäusern der Fall ist, so ist es ausreichend, wenn der Unternehmer den Kunden zusammen mit der Auftragsbestätigung über die Frist belehrt.
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