OLG Hamburg unterbindet Werbung für Bauhaus-Nachahmungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte mit dem Urteil vom 23.01.2008 (5 U 211/06) über eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Bauhaus-Kette und einem italienischen Möbelhandelsunternehmen zu entscheiden. Die Klage gegen...

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verwechslungsgefahr_01Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte mit dem Urteil vom 23.01.2008 (5 U 211/06) über eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Bauhaus-Kette und einem italienischen Möbelhandelsunternehmen zu entscheiden. Die Klage gegen den ausländischen Händler wurde dabei von der Wettbewerbszentrale geführt, die sich im Interesse betroffener Wirtschaftsunternehmen für einen wirksamen Kampf gegen Werbung und Vertrieb von Produktnachahmungen einsetzt. Das Unternehmen hatte in deutschen Tageszeitungen mit Slogans wie „Warum die schönsten Entwürfe der Designgeschichte teuer im Einzelhandel erwerben, wenn es auch anders geht?“, „fast alle Bauhaus-Klassiker“ ode „spart viel Geld und bekommt trotzdem absolute Top-Qualität“ für Möbel im Bauhaus-Stil geworben. Da es sich aber tatsächlich nicht um lizensierte Bauhaus-Nachbauten handelte, verurteilten die Richter den italienischen Möbelhersteller dazu, es zu unterlassen, eine derartige Werbung zu betreiben. Nach Ansicht der Richter stelle die Gleichstellung der Plagiate mit den Originalen eine Irreführung der angesprochenen Kreise dar.Links:http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=147

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil zeigt, dass gegen Produktnachahmungen nicht nur mit dem Marken-, Patent- oder Urheberrecht vorgegangen werden kann. Eine Werbung für Plagiate, die eine Vergleichbarkeit mit dem Original suggeriert, ist wie das OLG Hamburg feststellte irreführend und stellt somit eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

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