OLG Köln: Funknetz-Teilen ist rechtswidrig

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Nach einem Urteil eines Kölner Gerichts sei die kommerzielle Teilung von W-Lan Zugängen wettbewerbswidrig. Dem Gericht zu folge, sei es illegal Bandbreite weiterzuverkaufen. Dieses Urteil wurde gegen die...

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Nach einem Urteil eines Kölner Gerichts sei die kommerzielle Teilung von W-Lan Zugängen wettbewerbswidrig. Dem Gericht zu folge, sei es illegal Bandbreite weiterzuverkaufen. Dieses Urteil wurde gegen die W-Lan-Community „fon“ gesprochen. Das Unternehmen geht in Revision gegen das Urteil.

Hintergrund:
„fon“ ist ein Unternehmen, welches seinen Kunden anbietet, dass diese einen W-Lan-Router kaufen und das Funknetz mit anderen „fon“-Kunden teilen. Dieses soll bezwecken, dass „fon“-Kunden an allen Orten an denen sich andere Kunden des Unternehmens befinden, problem- und kostenlos W-Lan-Netze vorfinden, die diese für den Internetzugriff nutzen können. Andere Surfer, die nicht „fon“-Kunden sind, haben die Möglichkeit Tageskarten zu kaufen. Mit diesen Karten erwerben sie die Möglichkeit die geteilten HotSpots zu nutzen. Die Inhaber dieser Hotspots bekommen dann von „fon“ einen Anteil von dem, was die „Gäste“ bezahlen.
Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 05.06.2009 (Az.: 6 U 223/08), dass die Firma „fon“, ihre Dienste nicht mehr anbieten dürfe. Das Teilen eines W-Lan-Zugangs mit anderen, vermittelt durch ein kommerziell arbeitendes Unternehmen, sei wettbewerbswidrig, so das OLG.
Mit diesem Urteil wurde durch das OLG ein Antrag auf Berufung der Firma „fon“ abgewiesen. Diese unterlag bereits vor dem Landgericht.

Gründe für die Entscheidung des OLG:
Das Gericht gab einem DSL-Provider recht, der gegen „fon“ Klage eingelegt hatte. Dieser sah durch die Aktivitäten von „fon“ sein Geschäftsmodell gefährdet.  Das Gericht stellte fest, dass durch die Angebote von „fon“ die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden könnten.
Als Grund gab das OLG an, dass den Flatrate-Angeboten in diesem Bereich, die unternehmersicher Erfahrung und Erwartung zu Grunde liege, dass Privatkunden ihren Internetzugang nicht 24h am Tag in konstantem Umfang nutzen, sondern eher nur für begrenzte Zeitabschnitte, unter Übertragung limitierter Datenmengen. Eine potentielle Dauernutzung durch andere, die „fon“ ggf. dafür Entgelte bezahlen, sei gem. der Aussage des OLG geschäftsschädigend.
Die Firma „fon“ stelle keine eigene technische oder organisatorische Leistung zur Verfügung, sondern nutze eine von der Klägerin, unter anderen Voraussetzungen geschaffene, Infrastruktur aus, um sein eigenes, auf Gewinn ausgerichtetes Angebot am Markt zu festigen. „Fon“ hat eigenen Angaben zu Folge bereits Revision zum BGH eingelegt.

Links:Ausführlicher Bericht bei heise.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:
Falls W-Lan-Zugänge angeboten werden, sollte sichergestellt werden, dass solch eine Nutzungsart der eigenen Router nicht stattfindet. Jegliche Art kommerzieller Teilungen von Internetzugängen sollte nicht als eigenständiges Geschäftsmodell angeboten werden. Hier muss abgewartet werden, wie sich der BGH zu der Angelegenheit entscheidet. ISPs sollten bei Feststellung solcher Nutzungen ihrer Zugänge sofortige Maßnahmen dagegen ergreifen.

 

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