Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 21.09.2007 (6 U 86/07) über die Haftung des so genannten „Sharehosters“ zu entscheiden. Demnach hafte er zu mindest dann nicht für Urheberrechtsverletzungen, wenn er kein Verzeichnis der auf dem Server gespeicherten Daten anbietet. In den nun vorliegenden Entscheidungsgründen heisst es, dass der Sharehoster durch das den Kunden eingeräumte Angebot nicht selber an der Veröffentlichung der Inhalte teilnehme. Auch das öffentliche Zugänglichmachen der Dateien entscheide nicht er, sondern die Nutzer. Ebenso komme eine Teilnehmerhaftung als Anstifter oder Gehilfen nicht in Betracht, da diese zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Die Haftung als Störer bleibt davon aber unberührt. Das bedeutet, dass auch der Sharehoster, wenn er von einer Verwertungsgesellschaft darüber unterrichtet wird, dass die Dateien unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, den Zugang unverzüglich sperren und alle ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um entsprechende Verstöße für die Zukunft zu unterbinden.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070201.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt. Die Haftung setzt allerdings stets eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
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