OLG Zweibrücken: Keine Störerhaftung des Betreiber für Urheberrechtsverstöße Dritter

Das OLG Zweibrücken entscheid, dass in ein Internet-Forum, rechtswidrig eingestellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Dritte nicht der Haftung des Foren-Betreibers unterliegen. Dieser haftet auch dann nicht, wenn er...

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Das OLG Zweibrücken entscheid, dass in ein Internet-Forum, rechtswidrig eingestellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Dritte nicht der Haftung des Foren-Betreibers unterliegen. Dieser haftet auch dann nicht, wenn er sich eigene Nutzungsrechte an den Inhalten einräumt.

99af3fe49bHintergrund: Die Beklagte betrieb ein Internetforum für Fotografie. Das Forum bot die Möglichkeit für die User, eigene Fotos auf der Seite des Forums zu veröffentlichen. Bis zu einem bestimmten Nutzungsvolumen war das Forum kostenfrei. Für intensive Nutzung wurde eine Gebühr verlangt. Die genaue Nutzung war in den AGB der Beklagten geregelt. Diese besagten, dass es den Usern untersagt sei durch die Fotos Urheberrechte zu verletzen. Zudem erhielt die Beklagte umfangreiche Nutzungsrechte durch die User.
Die Klägerin, die eine Escort-Service-Agentur betreibt, fand in dem Forum ein Foto an dem sie die ausschließlichen Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte besaß und mahnte die Betreiberin des Forums ab.
Auf die Abmahnung hin wurde das Bild umgehend aus dem Forum entfernt. Die Klägerin gewann in der ersten Instanz, die ihr in der Behauptung, dass die Foren-Betreiberin für jegliche Inhalte hafte, Recht gab.
Die Beklagte bekam Recht in der nächsthöheren Instanz.
Das OLG Zweibrücken argumentierte in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 4 U 139/08) folgender Maßen:
Die Kosten für die Nutzung des Forums sein unerheblich und entsprechen somit einem zulässigen Geschäftsmodell. Auch wenn die Betreiberin Interesse an der Veröffentlichung möglichst vieler  Bilder in ihrem Forum hat, da aus der hieraus anfallenden Vergütung ein Gewinn entstünde, stellt dieses Interesse noch kein zu Eigen machen der veröffentlichten Fotos dar. Auch wenn möglicherweise eine Prüfungspflicht der Inhalte durch den Betreiber bestünde, könne diese nicht so weitreichend sein, dass die Ausübung des Geschäftsmodelles dadurch unmöglich wird. Die bestehende Vergütungsverpflichtung der User begründe, wie erwähnt, kein zu Eigen machen der Inhalte. Wenn dieses so wäre, könnte jeder kommerzielle Betreiber für jede publizierte Information haftbar gemacht werden. Es würde keine Rolle mehr spielen, wer diese Informationen erbracht hat.
Dem OLG zu Folge wäre dann jedes Internetgeschäftsmodell stark gefährdet. Auch die durch User eingeräumte Nutzungsrechte stellen kein zu Eigen machen dar. Alleine die Zwischenspeicherung der Daten sowie die Ablage in verschiedenen Datenbanken und auf unterschiedlichen Servern setzt voraus, dass Nutzungsrechte vorliegen. Ohne diese Rechte wäre, aus informationstechnischen Aspekten, keine geeignete Datenorganisation möglich.
Da die Beklagte, Dritten keinerlei Nutzungsrechte einräume, werde eine weitere Verwertung durch sie ausgeschlossen.
Links:Urteil des OLG Zweibrücken auf jurion.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wenn ein Internet-Forum betrieben wird, sollte trotz des Urteils weiterhin der Inhaltskontrollpflicht, im Rahmen eines zumutbaren Aufwands, nachgegangen werden.
Wenn Inhaber von Urheberrechten in Form von Abmahnungen oder anderen Aufforderungen die Löschung geschützter Inhalte verlangen, sollte diesem schnellstmöglich entsprochen werden.
In den Nutzungsbedingungen sollte, falls  Nutzungsrechte eingeräumt werden, sichergestellt werden, dass die weitere Nutzung durch den Betreiber ausgeschlossen wird.

 

 

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