Einige IT-Unternehmen betreiben eigene Informationsportale, wo teilweise auch über bestimmte Personen der Öffentlichkeit berichtet wird. Bei Online-Archiven können noch Berichte von vor 10 Jahren abgerufen werden, obwohl diese vielleicht nicht mehr zutreffend oder aber zwischenzeitlich ehrverletzend geworden sind. Es stellt sich hier die Frage, ob die Unternehmen veraltete Inhalte auf Anfrage der Betroffenen löschen müssen. Hierüber hatte das LG Hamburg am 18.01.2008 (324 O 507/07)zu entscheiden. Der Mörder des im Jahre 1992 gestorbenen Walter Sedlmayr hatte gerichtlich beantragt, einen Bericht über ihn auf der Plattform spiegel.de weiterhin zu veröffentlichen. Er sitzt mehr als 10 Jahre in Haft und möchte im Falle seiner baldigen Entlassung und im Rahmen seiner Resozialisierung nicht, dass Internetnutzer die damaligen Berichte lesen. Zu recht, wie die Richter zu entschieden. Die Beiträge sind zu löschen, da sie eine Wiedereingliederung des Klägers erschweren, den die Berichterstattung führt zu einer Persönlichkeitsverletzung.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Betreiber von Onlineplattformen sollten dieses Urteil kennen. Sobald ein Thema nicht mehr im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht, entfällt möglicherweise das Recht an einer weiteren Zugänglichmachung in einem Internetportal. Da ist es gleichgültig, ob die Inhalte frei zugänglich oder in einem kostenpflichtigen Bereich gespeichert sind. Sobald also der Betreiber diesbezüglich zur Löschung aufgeforder wird, lohnt es sich, hier die Rechtslage genau überprüfen zu lassen.
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