Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.09.2005 (VIII ZR 284/04), dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Betreiber eines Online-Shops das Recht zur Lieferung eines „qualitativ und preislich gleichwärtigen Artikels“ einräumt, rechtswidrig ist. Gem. § 308 Nr.4 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, die dem Verwender das Recht zur Änderung oder Abweichung der versprochenen Leistung einräumt, wenn sie für den anderen Teil nicht unzumutbar ist. Die Richter befanden die genannten Voraussetzungen für gegeben und stellten fest, dass der Kunde durch die Klausel unzulässigerweise schlechter gestellt sei, als nach den gesetzlichen Regelungen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8615df2d64da06fc7172f7a820b19881&client=3&nr=34132&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Betreiber von Online-Kaufhäusern sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend dieser Entscheidung anpassen. Die Einräumung eines Rechts zur Lieferung eines Ersatzartikels ist unwirksam.
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