Online-Shops müssen Kunden auf Rückerstattunganspruch hinweisen

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 382/04), dass Onlineversandhäuser den Kunden auf ihren Rückerstattungsanspruch bei Warenrückgabe hinweisen müssen. Die Richter befanden im konkreten Fall...

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haftungDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 382/04), dass Onlineversandhäuser den Kunden auf ihren Rückerstattungsanspruch bei Warenrückgabe hinweisen müssen. Die Richter befanden im konkreten Fall eine Klausel von Neckermann für unzulässig, in der es hieß: „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“. Die Bestimmung verstoße gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I BGB, da sie nicht klar und verständlich sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Kunde von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde. Des Weiteren entschieden die Richter, dass es bezüglich der Versand- und Lieferkosten nicht erforderlich ist, dass diese der Höhe nach auf einer „Bestell-Übersicht“ kurz vor Abschluß des Bestellvorgangs ausgewiesen werden. Es sei ausreichend, wenn der Kunde Informationen über die Versandkosten durch einen entsprechenden Link abrufen kann.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e4222c3b5381c9e366613d511ae26fa&nr=34459&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das OLG Köln entschied bereits mit dem Urteil vom 06.08.2004 (6 U 93/04), dass im Internetversandhandel auf entsprechende Versandkosten rechtzeitig hingewiesen werden müsse, um sich nicht der irreführenden Werbung schuldig zu machen. Der BGH bestätigte im Grunde dieses Urteil, hält es aber nicht für erforderlich, dass die Höhe der Kosten bei Abschluß der Bestellung mit dem Gesamtpreis gemeinsam ausgewiesen werden müssen.

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