Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil von 20.05.2010 (Az.: I 4 U 225/09), dass die gesetzlichen Pflichtangaben für E-Shops, auch für mobile Shopping-Apps gelten und, dass der Händler auch dann dafür die Verantwortung trägt, wenn die Apps durch Dritte programmiert, vervielfältigt und betrieben werden.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich sollte eine Händler Kenntnis darüber haben ^mit Hilfe welcher Apps seine Angebote vertrieben wird. Hier sollte er vor allem dafür sorgen, dass in den Darstellungen der Apps alle Pflichtangaben enthalten sind. Falls es hier Defizite geben sollte, ist dringend dazu zu raten, die Angebote zu entfernen oder zu vervollständigen. Falls die Apps von Dritten betrieben werden, sollten die Betreiber dazu aufgefordert werden die Darstellung der Angebote zu vervollständigen oder die Angebote ebenfalls zu entfernen.
Falls eine rechtskonforme Darstellung der eigenen Angebote durch die Apps nicht gewährleistet werden kann, sollte eine Nutzung dieser gänzlich vermieden werden, da die Folge hiervon, teure Abmahnungen sind.
Zum Thema E-Commerce Apps und Pflichtangaben für E-Shops beraten wir sie jederzeit gerne.
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