Online-Shops: Pflichtangaben gelten auch für Apps

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil von 20.05.2010 (Az.: I 4 U 225/09), dass die gesetzlichen Pflichtangaben für E-Shops, auch für mobile Shopping-Apps gelten und, dass der...

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Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil von 20.05.2010 (Az.: I 4 U 225/09), dass die gesetzlichen Pflichtangaben für E-Shops, auch für mobile Shopping-Apps gelten und, dass der Händler auch dann dafür die Verantwortung trägt, wenn die Apps durch Dritte programmiert, vervielfältigt und betrieben werden.

Ein Online-Händler bot über eine Shopping-App Artikel zum Kauf an, ohne das auf die bestehenden Widerrufsrechte hinwiesen wurde. Auch ein Impressum des Händlers und die Pflichtangaben zum Preis, der Mehrwertsteuer und den Versandkosten wurden nicht angezeigt. Daraufhin mahnte ein Wettbewerber diesen Händler ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Der Händler gab an, dass das App nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Dritten erstellt und vertrieben wurde und weigert sich die Erklärung abzugeben, woraus ein einstweiliges Verfahren resultierte. In diesem unterlag der Händler und ging in Berufung. Das Berufungsgericht gab jedoch ebenfalls dem Wettbewerber Recht.

 Das OLG begründete sein Urteil damit, dass ein Online-Händler gesetzeswidriges Verhalten auch dann zu vertreten habe, wenn er selbst keine Kenntnis über die Abbildung seiner Angebote in dem App hat.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Online-Händler zumindest das Angebot hätte entfernen müssen, sobald er durch die Abmahnung von der Fehlerhaftigkeit der Darstellung Kenntnis erlangt hat. Schließlich handele es sich bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nicht um eine Bagatelle, sondern um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des §3 Abs. 1 UWG.

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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich sollte eine Händler Kenntnis darüber haben ^mit Hilfe welcher Apps seine Angebote vertrieben wird. Hier sollte er vor allem dafür sorgen, dass in den Darstellungen der Apps alle Pflichtangaben enthalten sind. Falls es hier Defizite geben sollte, ist dringend dazu zu raten, die Angebote zu entfernen oder zu vervollständigen. Falls die Apps von Dritten betrieben werden, sollten die Betreiber dazu aufgefordert werden die Darstellung der Angebote zu vervollständigen oder die Angebote ebenfalls zu entfernen.

Falls eine rechtskonforme Darstellung der eigenen Angebote durch die Apps nicht gewährleistet werden kann, sollte eine Nutzung dieser gänzlich vermieden werden, da die Folge hiervon, teure Abmahnungen sind.

Zum Thema E-Commerce Apps und Pflichtangaben für E-Shops beraten wir sie jederzeit gerne.

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