Der Spielesektor wächst innerhalb der IT-Branche stetig an. Insbesondere ist erkennbar, dass Online-Games auf mittelfristige Sicht die normalen PC-Spiele ersetzen könnten. Auf dieser Seite werden nun einige der häufigsten Rechtsfragen aufgeworden und beantwortet, jeweils aus Sicht des betreibenden IT-Unternehmers.
Gesetzliche Regelungen
Für den Bereich der Online-Spiele sind keine speziellen, gesetzlichen Regelungen verabschiedet worden. Es finden lediglich die allgemeine Grundsätze Anwendung, also solche zu unlauteren Geschäftspraktiken, Verbraucherschutz, geistiges Eigentum und ggf. Gesundheitsvorsorge.
Vertragsschluss Online
Auch im Online-Bereich können Personen Verträge schließen, etwa bei „Second Life“. Voraussetzung ist jedoch stets das Vorliegen eines rechtlichen Bindungswillens auf beiden Seiten. Zudem müssen sämtliche Umstände des Vertrages (beim Kaufvertrag etwa Kaufsache, Kaufpreis, Übergabeort etc.) bekannt sein und Übereinstimmung bestehen. Soweit im Rahmen von Online-Spielen daher Gelegenheit besteht, mit den Spielpartnern Verträge zu schließen, so kommt es stets darauf an, ob die Parteien tatsächlich auch im reelen Leben an den Vertrag gebunden sein wollen. Falls nicht, dann kommt es auch nicht zum Vertragsschluss.
Virtuelle Gegenstände
In einigen Online-Spielen können virtuelle Gegenstände erworben werden. Diese Gegenstände sind nicht körperlich, weshalb sie auch nicht als Sachen i.S.d. § 90 BGB zu qualifizieren sind. Nach herrschender Meinung sind sie als Immaterialgüter zu bewerten, ebenso wie Urheberrechte oder Markenrechte. Eine Übertragung kann daher durch Lizenzvertrag gegen Entgelt stattfinden, so wie auch an Markenrechten Lizenzrechte eingeräumt werden können.
Haftung der Betreiber
Betreiber von Online-Spielen haften zunächst aus allgemeinen Vorschriften über Telemediendienste. Sie müssen daher die Pflichten des Telemediengesetzes – insbesondere die Impessumspflicht – einhalten.
Darüber hinaus haftet der Betreiber auch nach dem Jugendschutzrecht. Hier gilt das Jugendschutzgesetz sowie der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Soweit für das Online-Game Werbung getätigt wird, haftet der Betreiber nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (UWG).
Werden Glücksspiele im Online-Game angeboten, so sind die §§ 284, 285 StGB und § 33d GewO relvant.
Auch eine Haftung für Handlungen der Spieler kommt in Betracht (fremde Inhalte). Hier gelten die rechtlichen Anforderungen der Prüfungspflichten für Contentprovider. Soweit zumutbar, muss der Betreiber daher die eingestellten Inhalte auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Bei bereits erfolgten Verstößen der Spieler, muss der Betreiber dafür sorgen, dass weitere, ähnliche Verletzungen technisch unterbunden werden. Andernfalls haftet der Betreiber als Mitstörer.