Otto erstreitet Domains vor der WIPO

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) entschied mit dem Urteil vom 21.12.2005 (D2005-0790), dass die Domain-Adressen „ottoversand.ch“ und „otto-versand.ch“ an die Otto GmbH & Co. KG zu übertragen...

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domainrecht2Die World Intellectual Property Organization (WIPO) entschied mit dem Urteil vom 21.12.2005 (D2005-0790), dass die Domain-Adressen „ottoversand.ch“ und „otto-versand.ch“ an die Otto GmbH & Co. KG zu übertragen sind. Diese ist u.a. Inhaber der in der Schweiz eingetragenen Marke „Otto“, sodass für den Mediator kein Zweifel bestand, dass der kennzeichnungskräftige Teil des Domainnamens mit der Marke des Unternehmens identisch ist. Zudem hat der Vorbesitzer der streitigen Domain keine relevanten Verteidigungsgründe vorbringen können. Somit rechtfertige die vorliegende Rechtsverletzung die Übertragung der Domainnamen.Links:http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2005/dch2005-0021.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach schweizerischem Recht wird eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts vermutet, wenn der Beklagte keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat oder die Rechtsverletzung schlüssig bewiesen werden kann.

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