Das Thema Abmahnung zieht sich durch die gesamte IT-Branche. Während im Wettbewerbs- und Urheberbereich jedoch Streitwerte von EUR 10.000,00 bis EUR 25.000,00 angesetzt werden (was zu einer Anwaltsgebühr von max. ca. EUR 890,00 führt), liegen die Streitwerte im Markenrecht deutlich höherer, nämlich bei mindestens EUR 50.000,00. Besonders teuer wird es für den Abgemahnten, wenn der gegnerische Anwalt sich auch noch einen Patentanwalt zur Hilfe holt, dessen Kosten etwa im selben Bereich wie die des Anwalts liegen. Nach § 140 MarkenG ist diese Hinzuziehung zulässig. Die Abmahngebühren führen so in Markensachen schnell zu Summen bis zu EUR 3.500,00. Häufig kommt nun der Einwand, dass die Hinzuziehung des Patentanwalts nicht erforderlich war, da der Abmahnanwalt ausreichend Kenntnisse für die Fertigung der Abmahnung besitzt. Nun liegt ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 18.09.2007 (15 O 698/06) vor, dass obige Gebührenpraxis für unzulässig hält. Hiernach ist es bei einfachen, markenrechtlichen Sachverhalten dem Anwalt zuzumuten, im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) auf die Hinzuziehung des Patentanwalts zu verzichten. Ob dieses Urteil die Anerkennung der Patentanwaltsgebühr bei markenrechtlichen Abmahnungen ändert, ist zweifelhaft. Jedoch sollte der IT-Unternehmer zumindest hellhörig werden, wenn ihm die Patentanwaltsgebühr mit der Abmahnung in Rechnung gestellt wird.Links:http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=18.09.2007&Aktenzeichen=15%20O%20698/06
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Markenrechtliche Abmahnungen sind teuer. Noch teurer wird es bei Hinzuziehung eines Patentanwalts. Sollte der IT-Unternehmer eine solche Abmahnung erhalten, so ist zunächst zu prüfen, ob der Vorwurf der Markenverletzung berechtigt ist. Anschließend gibt es Möglichkeiten, die geforderten Gebühren unter Mitwirkung eines spezialisierten Anwalts ggf. etwas zu reduzieren. In jedem Fall sollte nicht blindlinks eine Unterwerfungserklärung unterzeichnet werden, da hiermit häufig weitergehende Ansprüche anerkannt werden, die eigentlich nicht existieren.