Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 27.10.2005 (29 U 2151/05), dass die pauschale Urheberrechtsabgabe nach § 54a UrhG auch für CD-Kopierstationen gilt. Da auch diese Geräte geeignet sind, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen, habe der Urheber gegen den Hersteller einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Eben diesen machte die VG Wort, die Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken, geltend. Nach Ansicht der Richter sei ein Vergütungssatz von € 4,00 pro Brennlaufwerk der jeweiligen CD-Kopierstation angemessen, höchstens aber EUR 28,- €. Die VG Wort hatte hingegen einen Betrag 613,56 je Gerät gefordert.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/119113.html&docid=1-119113
Wichtig für den IT-Unternehmer:
In einer vorangegangenen Entscheidung hatte das OLG München bereits über die Angemessenheit des Betrages der pauschalen Urheberrechtsabgabe für PCs zu urteilen und legte sich letzten Endes auf 12,- € pro Gerät fest. Nun steht fest, auch CD-Kopierstationen fallen unter § 54a UrhG und sind somit vergütungspflichtig.
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